BGH legt EuGH Fragen zur Kostenerstattungspflicht beim Rücktritt vom Kaufvertrag vor

Der BGH hat mit Beschluss vom 14.01.2009 (Az. VIII ZR 70/08, NJW 2009, 1660 f.) dem EuGH diverse Fragen vorgelegt, die sich u.a. damit beschäftigen, ob dem Käufer einer mangelhaften Sache Anspruch auf Erstattung der Erstmontagekosten, der Kosten der Entfernung bzw. einer erneuten Montage zustehen.

In dem dem BGH vorliegenden Fall hatte der Käufer mangelhafter Fliesen nach deren Verlegung neben der Neulieferung die Kosten für den Austausch ersetzt verlangt. Der Kaufpreis betrug damals inkl. 16 % MwSt. ca. 1.400,00 €. Die Kosten für den kompletten Austausch bezifferte ein Sachverständiger auf ca. 5.800,00 € inkl. 16 % MwSt. Das LG hatte den beklagten Verkäufer nur zur Zahlung einer Wertminderung in Höhe von ca. 270,00 €, das OLG zur Lieferung der mangelfreien Fliesen und zur Zahlung von ca. 2.100,00 € verurteilt.

Ob der Kläger diesen Betrag zu Recht verlangt, hängt nach dem Beschluss des BGH davon ab, ob er die Kosten des Ausbaus der Fliesen ersetzt verlangen kann. Die Beantwortung dieser Frage ist wiederum von der Auslegung der sog. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (Richtlinie 1999/44/EG vom 25.05.1999) abhängig. Der BGH legt dar, dass jedenfalls nach dem nationalen Recht des BGB dem Käufer ein solcher Anspruch nicht zusteht. Dies ist nur bei einem Verschulden des Verkäufers möglich, welches hier nicht vorlag. In der Regel wird sich ein Verschulden des nur liefernden Händlers auch nicht begründen lassen.

Der BGH ist ferner der Auffassung, dass nach dem obigen Zahlenbild die Nacherfüllung “absolut unverhältnismäßig” sei. Der BGH stellt hierbei im Vergleichsweg darauf ab, dass die Kosten der erneuten Lieferung einschließlich Transport sowie Neuverlegung erheblich mehr als 150 % des Werts der mangelfreien Fliesen seien. Der BGH sah hierin aber einen Widerspruch zur Richtlinie, die nur eine relative Unmöglichkeit als Ausschlußgrund sieht. Ob eine derartige richtlinienkonforme Auslegung in Betracht kommt und wie die entsprechende Vorschrift in Art. 3 der Richtlinie zu verstehen ist, wird der EuGH zu klären haben.

Die Entscheidung wird besprochen von Lorenz, “Die Reichweite der kaufrechtlichen Nacherfüllungspflicht durch Neulieferung”, NJW 2009, S. 1633 ff.

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