Der EuGH (Urteil vom 17.0.2008, Az. C-404/06) hat bekanntlich in einem Nachlieferungsfall entschieden, dass die deutsche Regelung, wonach der Käufer sich einen Abzug für gezogene Nutzungen gefallen lassen muss, europarechtswidrig sei. Ob und welche Konsequenzen diese Rechtsprechung hat, ist danach erst recht heftig entbrannt.
RiOLG Heinz Diehl aus Frankfurt fügt in seiner Urteilsbesprechung in der zfs 2008, S. 511, einen wichtigen Aspekt hinzu:
Er meint, dass der EuGH lediglich entschieden habe, dass die Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie im deutschen Recht unzureichend sei. Eine direkte Auswirkung auf die Beziehung Käufer/Verkäufer habe dies nicht, weil die Richtlinie nur “horizontal” im Verhältnis EU/Mitgliedsstaat wirke. Nur wenn der BGH seine Auffassung ändere, könnten nationale Gerichte die EuGH-Entscheidung umsetzen. Bis dahin seien die Gerichte verpflichtet, Nutzungsersatz anzusetzen. Der Käufer sei dann auf Staatshaftungsansprüche wg. legislativem Unrecht zu verweisen. Das wird ja noch spannend….