LG Köln: Rücktritt vom Kaufvertrag erfolgreich bei Unfallfahrzeug

Das LG Köln hat einen gewerblichen Fahrzeughändler zur Rücknahme eines VW Golf GTI verurteilt, weil dieses Fahrzeug entgegen den vertraglichen Angaben einen erheblichen Unfallschaden erlitten hatte. Der verklagte Händler hatte sich auf den Standpunkt gestellt, der Käufer sei auf die Schäden hingewiesen und durch die Vorlage einer “Reparaturhistorie” aufgeklärt worden. Das konnte das LG nicht nachvollziehen,da die vertraglichen Angaben unklar waren und auch die Zeugenvernehmung kein “Licht ins Dunkle” brachte. Der Kläger musste sich nur die (auch im Laufe des Rechtsstreits) gefahrenen Kilometer anrechnen lassen, was den teilweisen Verlust erklärt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Hier das Urteil im Volltext (Download hier):

 

 

32 O 117/13

Verkündet am 19.09.2014

Ismaili, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Landgericht Köln
IM NAMEN DES VOLKES

Urteil
In dem Rechtsstreit
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Busch & Kollegen,
Schafhausener Str. 38, 52525 Heinsberg,

gegen

die Firma

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte:

hat die 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatz bis zum 22.08.2014 durch die Richterin Müller als Einzelrichterin

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.952,50 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 12.07.2012 zu zahlen Zug um Zug
gegen Rückgabe und Rückübereignung des Pkw VW Golf GTI, Fahrzeugidentnummer ….

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der Rechtsanwälte Busch und Kollegen aus 52525 Heinsberg i.H.v. 1.023,16 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 22.02.2013 freizustellen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorbenannten Fahrzeugs seit dem 22.02.2013 in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 11 % und die Beklagten zu 89 %.
Das Urteil ist vorläufig Vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. V,. Sie kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Beklagte betreibt einen Autohandel in Bitburg. Im Juli 2012 erwarb die Klägerin bei ihr den streitgegenständlichen gebrauchten Pkw Golf GTI zum Preis von 21.500,00 € bei einer Laufleistung von 34.600 km. Die verbindliche Bestellung wies zu Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden laut Vorbesitzer folgenden Passus aus:
„Beh. Schaden Lt. Istorie VW.,
behobene Bagatellschäden + Nachlackierungen im Rahmen der Aufbereitung des Fahrzeugs möglich“
Gegenstand der Vertragsverhandlungen der Parteien im Vorfeld war eine VW-Fahrzeughistorie. Deren genauer Inhalt bzw. der Umfang der Vorlage durch die Beklagte ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig wurde im Rahmen der
Verhandlungen über einen leichten Vorschaden des Fahrzeuges im Reparaturwert von rund 1.400,00 € gesprochen.
Im Weiteren stellte sich im Rahmen eines Werkstattbesuchs aufgrund der Behebung eines Auffahrunfallschadens heraus, dass das Fahrzeug bereits bei einem Kilometerstand von 3.711 km an Beifahrerseite einen Unfallschaden erlitten hatte, welcher mit einem Kostenaufwand von 4.430,00 € brutto beseitigt worden war. Dabei wurden Arbeiten an den Türen, dem Seitenschweller, dem Türeinstieg und dem Stoßfänger vorgenommen.
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 14.02.2013 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag und setzte eine Rückabwicklungsfrist bis zum 21.02.2013. Diese wurde von der Beklagten jedoch mit Schreiben vom 20.02.2013 abgelehnt.
Die Klägerin behauptet, bei Vertragsschluss habe die Beklagte ihr lediglich eine Seite der Fahrzeug-Hlistorie vorgelegt, aus der sich kein erheblicher Schaden gegeben habe. Auch sei die Aushändigung dieser Historie verweigert worden, sodass sie lediglich eine kurze Einsicht hierin gehabt habe. Darüber hinaus sei ihr auf mehrfache Nachfrage zur Unfallfreiheit des Fahrzeuges lediglich mitgeteilt worden, das Fahrzeug habe einen Bagatellschaden in Form eines Parkremplers erlitten. Hierzu sei die Reparaturrechnung i.H.v. rd. 1.400,00 € vorgelegt worden. Schließlich habe sie sich gezogene Nutzungen i.H.v. lediglich 1.300,00 € anrechnen zu lassen. Ersatz hinsichtlich einer Schädigung des Fahrzeuges wegen des zwischenzeitlichen unverschuldeten Auffahrunfalls schulde sie nicht.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 20.200,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 12.07.2012 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Pkw VW Golf GTI, Fahrzeugidentnummer …
die Beklagte zu verurteilen, sie von Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der Rechtsanwälte Busch und Kollegen aus 52525 Heinsberg i.H.v. 1.023,16 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 22.02.2013 freizustellen sowie

festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorbenannten Fahrzeugs seit dem 22.02.2013 in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass sie die Klägerin auf beide Reparaturen hingewiesen habe, dies auch durch Vorlage der vollständigen Fahrzeug-Historie. Insoweit habe die Klägerin auch ausreichend Zeit zur Kenntnisnahme gehabt. Aufgrund einer entsprechenden Absprache sei die Rechnung über die größere Reparatur der Klägerin,.auch nachgesendet worden.

 

Das  Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen  und .Wegen  des Ergebnissgs der Beweisaufnahme sowie der persönlichen Anhörung des Geschäftsführers der Beklagten wird auf die Sitzungsniederschriften vom 22.10.2013, Bl. 40 ff. GA, und 18.03.2014, Bl. 70 ff. GA, verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird zudem auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß §§ 346 Abs. 1, § 348, 326 Abs. 5, 323, 437 Nr. 2, 434, 433 BGB grundsätzlich die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgewähr des Fahrzeugs verlangen.
Das streitgegenständliche Fahrzeug weist einen nicht unerheblichen und auch unbehebbaren Sachmangel auf.
Ein Fahrzeug ist nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB dann frei von Sachmängeln, wenn es sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Für die gewöhnliche Verwendung eignet sich ein gebrauchter Personenkraftwagen grundsätzlich dann, wenn er keine technischen Mängel aufweist, die die Zulassung zum Straßenverkehr hindern oder die Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen (vgl. Palandt/Weidenkaff § 434 Rn. 70). Das streitgegenständliche Fahrzeug weist jedoch nicht eine Beschaffenheit auf, die bei einem Gebrauchtwagen üblich ist und die der Käufer erwarten kann.
Bei einem Gebrauchtwagen ist, sofern keine besonderen Umstände gegeben sind, jedenfalls der normale alters- und gebrauchsbedingte Verschleiß üblich und hinzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2005 – Vlll ZR 43/05, NJW 2006, 434, unter II 1 a bb, m.w.N.). Welche Beschaffenheit üblich ist, hängt im Übrigen von den Umständen des Einzelfalles ab, wie beispielsweise dem Alter und der Laufleistung des Fahrzeugs, der Anzahl der Vorbesitzer und der Art der Vorbenutzung; für das, was der Käufer erwarten darf, kann ferner der Kaufpreis oder der dem Käufer erkennbare Pflegezustand des Fahrzeugs von Bedeutung sein (OLG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2007, 32). Bei Beschädigungen des Fahrzeugs kann es für die Unterscheidung, ob es sich um einen möglicherweise nicht unüblichen und daher hinzunehmenden “Bagatellschaden” oder um einen außergewöhnlichen, nicht zu erwartenden Fahrzeugmangel handelt, auf die Art des Schadens und die Höhe der Reparaturkosten ankommen.
Dabei ist die Grenze für nicht mitteilungspflichtige “Bagatellschäden” bei Personenkraftwagen sehr eng zu ziehen. Als “Bagatellschäden” hat sind bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden anzuerkennen, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1986 – Vlll ZR 345/85, WM 1987, 137, unter II 2 b und vom 3. März 1982 – Vlll ZR 78/81, WM 1982, 511, unter II 2 a und b, jeweils m.w.N.; Urteil vom 20. März 1967 -Vlll ZR 288/64, NJW 1967, 1222). Ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, ist nicht von Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1983 -Vlll ZR 92/82, WM 1983, 934, unter II 2). Alleine die Tatsache, dass das Fahrzeug bei einem Unfall einen erheblichen Schaden erlitten hat, stellt einen Sachmangel im Sinne des §434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB dar. Auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann der Käufer, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als “Bagatellschäden” gekommen ist.

Nach diesen Grundsätzen liegt im Streitfall kein “Bagatellschaden”, sondern ein Fahrzeugmangel vor. Insoweit hat das streitgegenständliche Fahrzeug unstreitig beim Stand von rd. 3.700 km einen Schaden an der Beifahrerseite erlitten, der Karosserie- und Lackierarbeiten zur Folge hatte. Der Kostenaufwand zur Beseitigung dieser Schäden betrug ausweislich der vorgelegten Rechnungen und insoweit ebenfalls unstreitig 4.430,00 €. Ein solcher Schaden kann jedenfalls bei einem weniger als drei Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von 34.600 km nicht als “Bagatellschaden” angesehen werden, mit dem ein Käufer vernünftigerweise rechnen muss. Dieser ist angesichts des Verhältnisses von Schaden und Kaufpreis auch nicht als unerheblich anzusehen.
Im Weiteren konnte nicht festgestellt werden, dass der Klägerin der Mangel beim Vertragsschluss bekannt oder grob fahrlässig unbekannt geblieben war (§ 442 BGB). Nach’ ” der durchgeführten Beweisaufnahme sowie der Anhörung des
Geschäftsführers* “der Beklagten persönlich und unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen vermochte das Gericht nicht mit hinreichender Gewissheit festzustellen, dass die Beklagte ihrer im Hinblick auf einen über eine Bagatelle hinausgehenden Schaden grundsätzlich bestehenden Mitteilungspflicht nachgekommen ist oder die Klägerin sich der Mangelkenntnis grob fahrlässig verschlossen hat.
Zwar war die Fahrzeughistorie unstreitig Gegenstand der Vertragsverhandlungen, was sich auch aus der vorgelegten verbindlichen Bestellung ergibt. Ungeklärt blieb jedoch, in welchem Umfang die Historie der Klägerin vorgelegt wurde. Aus der verbindlichen Bestellung ergibt sich insofern und im Hinblick auf die Schadensaufklärung nichts, da dort lediglich von „beh. Schaden“ (Einzahl) die Rede ist und dies sich gleichsam auf den unstreitig angesprochenen kleinen Schaden (1.400,00 €) beziehen kann. Zwar hat der Geschäftsführer der Beklagten sich im Rahmen seiner insoweit gebotenen persönlichen Anhörung nachvollziehbar und schlüssig dahingehend geäußert, dass die Historie von ihm vollständig mit beiden Seiten vorgelegt wurde. Aus der zweiten Seite ließe sich insoweit auch für den Laien zumindest erkennen, dass Arbeiten an Verkleidung, Spoiler, Türen und Lack vorgenommen wurden, was für einen weiteren umfangreichen Schaden sprechen würde. Dem steht jedoch die nicht minder glaubhafte Aussage des Zeugen entgegen, der gleichsam nachvollziehbar und detailliert schilderte, dass nur von einem kleinen Parkrempler gesprochen und auch nur eine Seite der Historie vorgelegt worden sei. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass es sich bei dem Zeugen um den Ehemann der Klägerin handelt, der damit selbst in engem Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Nutzung des Fahrzeuges steht. Gleiches ist jedoch über den angehörten Geschäftsführer der Beklagten als Verkäufer zu sagen. Anhaltspunkte dafür, dass der einen oder anderen Aussage mehr oder weniger Glauben zu schenken ist, sind nicht gegeben. Die Aussage der Zeugin war
insofern unergiebig.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Beklagten, sie selbst habe auch erst im Nachhinein die Rechnung zur Reparatur eines größeren Schadens erhalten. Denn nach ihrem Vortrag lag ihr jedenfalls die vollständige Historie vor. Selbst wenn sie keine Kenntnis von dem größeren Schaden gehabt haben sollte, wäre es jedenfalls erforderlich gewesen, anhand der zweiten Seite der Historie und den daraus ersichtlichen Arbeiten auf diese und die damit verbundene Möglichkeit eines weiteren Schadens hinzuweisen. Aber dies konnte – wie bereits dargelegt -gerade nicht festgestellt werden. Die Übersendung der Rechnung hinsichtlich des größeren Schadens erfolgte auch unstreitig erst nach dem Kauf, sodass dies für die Bewertung der Kenntnisse der Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Ergebnis unbedeutend ist.
Da der Gebrauchtwagen bei Gefahrübergang mangelhaft war, konnte die Klägerin gemäß § 437 Nr. 2 Alt. 1, § 326 Abs. 5, § 323 BGB vom Vertrag zurücktreten. Einer vorangehenden Fristsetzung zur Nacherfüllung durch Nachbesserung der nicht fachgerecht ausgeführten Reparaturarbeiten bedurfte es nicht, weil der Mangel nicht behebbar ist (§ 326 Abs. 5 BGB). Durch Nachbesserung lässt sich der Charakter des Fahrzeugs als Unfallwagen nicht korrigieren. Eine Ersatzlieferung ist bei dem hier vorliegenden Gebrauchtwagenkauf unmöglich (vgl. BGHZ 168, 64, 71 ff.). Die in der Lieferung des mangelhaften Fahrzeugs liegende “Pflichtverletzung” ist schließlich nicht unerheblich, so dass dem Rücktritt auch nicht § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB entgegensteht. Ein Verschulden der Beklagten hinsichtlich des Sachmangels des Fahrzeuges ist im Rahmen der Geltendmachung eines Rücktrittsrechts nicht erforderlich, sodass es diesbezüglich unerheblich ist, ob die Beklagte das Fahrzeug selbst als unfallfrei erworben oder entsprechende gesicherte Kenntnisse hatte.

Die Klägerin kann folglich den gezahlten Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges verlangen. Sie muss sich jedoch im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses die gezogenen Nutzungen bzw. Gebrauchsvorteile durch die von ihm mit dem Fahrzeug gefahrenen Kilometer anrechnen lassen (§ 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Für Pkw kann die Nutzungsentschädigung gemäß § 287 ZPO nach deren Gesamtlaufleistung für je 1.000 km auf 0,4 % bis 1,0 % des Anschaffungspreises geschätzt werden (Palandt/Grüneberg, § 346 Rn. 10 m.w.N.). Das Gericht hält eine Bemessungsgrundlage von 0,5 % insoweit für angemessen. Unter Berücksichtigung eines Kaufpreises von 21.500,00 € und zwischenzeitlich von der Klägerin zurückgelegter weiterer rd. 33.000 km (vgl. insoweit Fotodokumentation Bl. 14 AH) ergibt sich somit ein erforderlicher Gesamtabzug von 3.547,50 €.
Ein weiterer Abzug wegen einer etwaigen Ersatzverpflichtung für einen Heckschaden am Fahrzeug ist hingegen nicht vorzunehmen. Insofern schuldet die Klägerin gern. §§ 346 Abs. 3 Nr. 3, 277 BGB keinen Wertersatz. Aus der beigefügten Unfallmitteilung (Bl. 47 GA) sowie dem vorgelegten Haftpflichtgutachten ergibt sich, dass es sich um einen ~von der Klägerin unverschuldeten Auffahrunfall handelte.

Darüber hinaus ist der Schaden durch Reparatur zwischenzeitlich beseitigt worden,  ein Mindeurngsanspruch  ist insoweit nicht gegeben.

Der Zinsanspruch ergibt sich hinsichtlich des ersten Antrages aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB.
Im Wege des Schadensersatzes kann die Klägerin überdies Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten geltend machen (§§ 311a, 437 Nr. 3, 434, 433 BGB). Dass die Beklagte bei Vertragsschluss keine Kenntnis vom Leistungshindernis (unbehebbarer Mangel) oder eine etwaige Unkenntnis nicht zu vertreten hatte, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Zum Zeitpunkt der vorgerichtlichen Geltendmachung war aufgrund des zu diesem Zeitpunkt niedrigeren Kilometerstandes zudem von einem höheren Gegenstandswert auszugehen, sodass die Gebührenrechnung insofern nicht zu beanstanden ist. Der Zinsanspruch ergibt sich insoweit aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB.
Schließlich befindet sich die Beklagte nach dem von Klägerseite erfolgten Angebot der Rückgabe bzw. Weigerung der Rücknahme des Fahrzeuges gern. § 293 BGB in Annahmeverzug.

II.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11,709, 711 ZPO.

Streitwert: 20.200,00 €

Müller
als Einzelrichterin

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