Ich hatte mich in diesen beiden Beiträgen mit der Rechtsprechung des BGH beschäftigt, wonach ein Geschädigter bei Reparaturkosten oberhalb des Wiederbeschaffungsaufwands (aber unterhalb des Wiederbeschaffungswerts) sein Integritätsinteresse nachweisen muß, wenn er das Fahrzeug nicht reparieren läßt (“fiktive Abrechnung”); der BGH fordert eine sechsmonatige Weiternutzung des Fahrzeugs. Unsere liebe HUK-Coburg-Versicherung hatte dieses Urteil sowie einige Folgeurteile zu einem wirren Mischmasch von Textbausteinen verknust und vertrat ebenso wie die AIG-Versicherung die Auffassung, daß dies auch bei nachgewiesener Reparatur gelte.
Das Amtsgericht Bergheim (Urteil vom 19.04.07, Az. 21 C 25/07) hat dieser Auffassung eine deutliche Absage erteilt. Im dort entschiedenen Fall waren die Reparaturkosten höher als der Wiederbeschaffungswert (bei der o.a. BGH-Entscheidung waren die Reparaturkosten niedriger als der Wiederbeschaffungswert). Insoweit ist es bereits seit längerer Zeit so, daß nur die sach- und fachgerechte Reparatur analog Sachverständigengutachten zu einer Erstattung der Reparaturkosten führt. Offensichtlich will die Versicherungswirtschaft jetzt auch noch erreichen, daß das Fahrzeug 6 Monate weiterbenutzt wird.
Die Entscheidung des Amtsgerichts ist korrekt. Einen ähnlichen Fall habe ich derzeit vor dem Landgericht Aachen. Über den Ausgang werde ich berichten.
Vielen Dank an den Kollegen Dr. Burkard (Rechtsanwälte Loth und Kollegen aus Meckenheim) für die Übersendung des Urteils.
[…] hatte hier und hier über die völlig falsche und eigentlich nicht diskutable Auffassung der AIG […]
[…] Az. VI ZR 192/05, hat zu einem weiteren Streit Anlaß gegeben, über den hier (und hier, hier und hier) berichtet wurde: Muß der Geschädigte in dem Fall, wenn die Reparaturkosten über dem […]