In einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs wird deutlich, wie weit die o.a. Vorschrift reicht. § 3 Nr. 3 S. 3 des “Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz – PflVersG) ist weitgehend unbekannt und lautet:
“Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt.”
Mit Beschluß vom 26.04.2007 hat der BGH (Aktenzeichen IX ZR 86/06) entschieden, daß die Anmeldung von Ersatzansprüchen die Verjährung auch zugunsten des Sozialversicherungsträgers hemmt.
Die Rechtsprechung hat den Anwendungsbereich schon immer sehr weit ausgedehnt. Im Hinblick auf die Anmeldung der Ersatzforderungen werden keine hohen Ansprüche gestellt. Die Hemmung der Verjährung endet erst dann, wenn der Versicherer deutlich erkennen läßt, daß der Versicherer die Regulierungsverhandlung für beendet erklärt (vgl. z.B. BGH vom 05.12.1995, zfS 1996, 126 ff.). Sofern nicht eine derartige schriftliche Mitteilung vorliegt, kann man auch darauf verzichten, vor Eintritt der vermeintlichen Regelverjährung die Versicherung aufzufordern, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten.
Die Auffassung, ohne schriftliche Mitteilung der Versicherung könne der Lauf der Verjährungsfrist abgewartet werden ist sehr riskant, da gehäuft Entscheidungen getroffen werden,n wonach biem Nichttätigwerden des Geschädigten auch ohne eine solche Mitteilung der Versicherung die Verjährung eintritt. Zwar lassen die Gerichte insoweit schlicht ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal “unter den Tisch fallen ” und es sind noch nicht einmal die sonstigen Voraussetzungen für eine Verwirkucg geprüft worden, die meiner Meinung nach unhaltbaren Entscheidungen sind aber ergangen.