Das Amtsgericht Lüdinghausen hat mit einer Entscheidung vom 27.03.2007, Az. 10 Owi 89 Js 18/07-5/07, ein Verfahren wegen des Vorwurfs der Geschwindigkeitsüberschreitung gem. § 47 II OwiG eingestellt. Das pikante an der Entscheidung ist, daß der Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung durch ein nachfahrendes Polizeifahrzeug ermittelt wurde, welches das sog. Provida-System einsetzte. Das Meßgerät war zwar geeicht. Das zuständige Eichamt eicht derartige Fahrzeuge aber derzeit nicht nach, weil wohl eine technische Änderung stattgefunden hat, für die keine Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) vorliegt. Die Fahrzeuge waren wohl schon vor dem 31.12.2006 ohne die erforderliche Nacheichung eingesetzt worden.
Ein findiger Kollege hat dies herausgefunden und die Einstellung des Verfahrens erreicht. Dies wird in vergleichbaren Fällen wohl nur klappen, wenn beim sanktionierten Verstoß kein Fahrverbot droht; das Amtsgericht hat dann wohl aus Verhältnismäßigkeitsgründen von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen.
Allerdings dürfte dieser Lebensvorgang zur Konsequenz haben, daß ein höherer Sicherheitsabschlag (20 %) von der gefahrenen Geschwindigkeit vorzunehmen ist – und da dürfte so manches Fahrverbot wegfallen.
Nach Mitteilung der Zeitschrift “Verkehrsrecht aktuell”, Heft 6/2007, S. 106 hat das NRW-Innenministerium inzwischen 13 der 38 Fahrzeuge “aus dem Verkehr” gezogen. Betroffene sollten sich als die Bußgeldakte ganz genau anschauen.
Dem “findigen Kollegen” sollte man das Bundesverdienstkreuz verleihen.
Endlich kann ich auf der Straße wieder richtig die “Sau rauslassen” !!!