Wird neben dem Bußgeld auch ein Fahrverbot verhängt, so ist es bislang sehr aufwändig und schwierig, die Bußgeldbehörde oder den Richter dazu zu bewegen, ggf. unter Erhöhung der Geldbuße vom Fahrverbot abzusehen. In aller Regel müssen zur Begründung schon schwere Geschütze wie “Verlust der wirtschaftlichen Existenz” aufgefahren werden, um ein Absehen zu erreichen. Die Anforderungen an einen solchen Vortrag sind sehr hoch.
In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte scheint sich ein Wechsel abzuzeichnen. In seinem Urteil vom 24.01.2007 (Az. 4 Ss Owi 891/06) führt das Oberlandesgericht Hamm aus:
“Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass vom Fahrverbot abgesehen werden kann, wenn die gewünschte Erziehungswirkung auch mit einer empfindlicheren Geldbuße erreicht werden kann. Wenngleich von der obergerichtlichen Rechtsprechung beim Regelfahrverbot dessen Erforderlichkeit i.a.R. angenommen wird, so dürfte zumindestens der normale Durchschnittsverdiener durch Ausschöpfung der Bußgeldhöchstsätze auch ohne Fahrverbot von der erneuten Begehung vergleichbarer Verstöße abzuhalten sein.”
Zu Recht fordert daher RiAG Dr. Axel Deutscher im Rahmen seiner Besprechung des Urteils in der Zeitschrift “Verkehrsrechtsreport” (Heft 6/2007, S. 236), dass “Verteidiger den … Punkt in geeigneten Fällen aufgreifen und frühzeitig auf die entsprechenden Umstände hinweisen” sollten.
[…] OLG Hamm hat seine schon hier vorgestellte Rechtsprechung zum Absehen vom Fahrverbot bei Anhebung der Geldbuße in einer Entscheidung vom 07.08.2008, Az. […]