Vor allem die HUK-Coburg versucht Geschädigten gegenüber, die Erstattung von nachgewiesenen Reparaturkosten (vorläufig) zu verweigern, wenn die Reparaturkosten im 130 %-Bereich liegen. Die AIG Versicherung hat sich diesbezüglich schon eine blutige Nase beim Landgericht Aachen geholt (siehe Beiträge hier und hier). Inzwischen ist die weit überwiegende Rechtsprechung der Auffassung, daß bei Vorlage einer Rechnung dieser Betrag auch gezahlt werden muß. Ich hatte hier schon auf die Problematik hingewiesen.
Captain HUK hat auch noch auf weitere Urteile in diesem Sinn hingewiesen.
Demnächst können wir dann eine Entscheidung vom Amtsgericht Aachen ergänzen, falls nicht Einsicht auf seiten der HUK einkehrt.
Das AG Witten hat in einem 130-%-Fall eine 6-Monatsfrist mit folgender Begründung abgelehnt (Urteil v. 16.08.07 – 2 C 561/07):
…
Soweit die Beklagte insoweit einwendet, der Kläger habe sein Fahrzeug nicht nur vollständig und fachgerecht reparieren lassen müssen, er müsse darüber hinaus auch noch seinen Nutzungswillen über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten dokumentieren, so verkennt die Beklagte insoweit den Inhalt der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs. Soweit der Bundesgerichtshof in der Entscheidung NJW 2006, Seite 2179, ausgeführt hat, dass der Geschädigte sein Fahrzeug mindestens 6 Monate nach dem Unfall weiter nutzen muss, so ist daraus nicht abzuleiten, dass das im Rahmen der Rechtssprechung erforderliche Integritätsinteresse erst nach Ablauf dieser Frist anzuerkennen ist. In der genannten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich klargestellt, dass selbst in den Fällen, in denen der Geschädigte sein Fahrzeug nicht sach- und fachgerecht reparieren lässt, er sein Integritätsinteresse auch dadurch dokumentieren kann, dass er das Fahrzeug über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten weiterhin nutzt. In den Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine sach- und fachgerechte Reparatur tatsächlich durchgeführt wird, dokumentiert der Geschädigte gerade dieses Integritätsinteresse bereits viel früher, indem er aus eigenen Mitteln sein Fahrzeug instand setzen lässt. Wollte man zur Anerkennung des Integritätsinteresses neben der vollständigen und fachgerechten Reparatur des geschädigten Fahrzeugs auch noch eine sechsmonatige Nutzungsdauer fordern, so bedeutete dies für den Geschädigten, dass er über den vorgenannten Zeitraum zugunsten des Schädigers mit den Reparaturkosten vollständig in Vorleistung treten müsste, der Schädiger mithin ein zinsloses Darlehen des Geschädigten für den vorgenannten Zeitraum erhielt. Dieses ist mit den Grundsätzen des Schadensrechtes nicht ansatzweise vereinbar.
…
[…] vom 23.05.2006, Az. VI ZR 192/05, hat zu einem weiteren Streit Anlaß gegeben, über den hier (und hier, hier und hier) berichtet wurde: Muß der Geschädigte in dem Fall, wenn die Reparaturkosten über […]