Der BGH (Urteil vom 28. November 2007 – VIII ZR 16/07) hatte darüber zu entscheiden, ob der Käufer eines Kraftfahrzeugs, der das Fahrzeug wegen eines Mangels an den Verkäufer zurückgegeben hat, Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Mietwagen hat.
Während einige die Kosten eines Ersatzfahrzeugs als Wiederherstellungsaufwand ansehen und dies bejahen, wird dies von anderen Stimmen abgelehnt; der Käufer hätte nur dann Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug, wenn der Verkäufer sich in Verzug mit der Mängelbeseitigung befindet oder die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches – also insbesondere Verschulden – vorliegen würden.
Sachverhalt: Anfang September 2005 erwarb die Klägerin von der Beklagten einen Gebrauchtwagen. Am 17. Januar 2006 verursachte der Ehemann der Klägerin einen Unfall, bei dem das Fahrzeug erheblich beschädigt wurde. Eine am selben Tag durchgeführte Untersuchung durch einen Sachverständigen ergab, dass das Fahrzeug bereits vor dem Verkauf einen Unfall erlitten hatte. Die Klägerin sah daraufhin von einer Reparatur des Fahrzeugs, die Kosten in Höhe von 4.000 bis 5.000 € verursacht hätte, ab und erklärte am 23. Januar 2006 den Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Begründung, das Fahrzeug sei nicht unfallfrei gewesen. Ab diesem Tag mietete sie ein Ersatzfahrzeug von einer Verwandten an. Am 27. Januar 2006 nahm die Beklagte das beschädigte Fahrzeug zurück und erstattete der Klägerin den Kaufpreis (abzüglich einer Nutzungsentschädigung). Am 15. Februar 2006 erwarb die Klägerin einen anderen Wagen.
Mit der Klage hat die Klägerin Erstattung von 1.100 € für die Anmietung des Ersatzfahrzeugs verlangt; die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Anspruch auf Ersatz eines Nutzungsausfallschadens zwar grundsätzlich in Betracht kommt, wenn der Käufer ein gekauftes Fahrzeug infolge eines Sachmangels nicht nutzen kann; der Rücktritt vom Kaufvertrag steht dem nicht entgegen (§ 325 BGB). Im vorliegenden Fall bestand ein solcher Anspruch aber aus speziellen Gründen nicht: Die Klägerin hatte einen Verkehrsunfall erlitten; sie hätte das Fahrzeug aufgrund des Unfalls auch dann nicht nutzen können, wenn es mangelfrei gewesen wäre. Um das beschädigte Fahrzeug nach diesem Unfall weiter nutzen zu können, hätte sie erheblich investieren müssen. Die Ersparnis dieser Reparaturkosten muss sich die Klägerin nach der für die Schadensermittlung heranzuziehenden Differenztheorie anrechnen lassen; andernfalls stünde sie aufgrund des Mangels besser, als sie stünde, wenn das verkaufte Fahrzeug mangelfrei wäre.
Die Entscheidung liegt noch nicht im Volltext vor. Sobald der Volltext vorliegt, werden die Urteilsgründe dahingehend überprüft werden müssen, worauf der BGH den “grundsätzlichen Anspruch” stützt.