Wegen der derzeit umstrittenen Rechtslage bei Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis während der Sperrfrist geht das OLG Stuttgart (Beschluss vom 19.11.2007, 2 Ss 597/07, NJW 2008, 243 f.) davon aus, dass auch ein untentschuldbarervermeidbarer Verbotsirrtum in Frage kommen kann.
“Ein Verbotsirrtum kann unvermeidbar sein, wenn gleichrangige Obergerichte eine Unrechtsfrage unterschiedlich entschieden haben und es für den Angeklagten nicht zumutbar ist, das möglicherweise verbotene Verhalten bis zur Klärung der Rechtsfrage zu unterlassen. Für den Inhaber der Fahrerlaubnis eines anderen EU-Mitgliedsstaats, die während des Laufs einer Sperrfrist gem. § 69a StGB erteilt wurde, kann es dann unzumutbar sein, von dieser nach Ablauf der Sperrfrist in Deutschland keinen Gebrauch zu machen, wenn die Klärung der Rechtsfrage, ob § 28 IV Nr. 4 FeV seiner Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland entgegensteht, nocht nicht absehbar ist.”
Das ist eine sehr interessante und mutige Vorstellung. Die unterschiedliche Rechtsauffassung von Oberlandesgerichten kann also jemanden derart verunsichern, dass er einem unentschuldbarenvermeidbaren Verbotsirrtum unterliegen kann. Das OLG hat sich im Ergebnis dann auch nicht zu einer Klärung der Rechtsfrage durchringen können. Der Angeklagte wurde in dem Verfahren freigesprochen, u.a. weil er auf die Rechtsauskunft seines Anwalts vertraut hatte.
Wenn das bei jeder umstrittenen Rechtsfrage Schule macht…..
Ei, ei, ei. Na, hier hat ja der Fehlerteufel zugeschlagen. Den “unentschuldbaren” Verbotsirrtum darf es auch in Absatz 3 nicht geben, und zu “Unrechtsfragen” (Absatz 2) sollten sich auch OLGs besser nicht äußern.
Mit freundlichen Grüßen
R. Groschel
Danke für den Hinweis. Im Volltext wird aber auch von einer “Unrechtsfrage” gesprochen. Und Oberlandesgerichte beschäftigen sich tagtäglich mit Unrecht. Dafür sind Berufungsgerichte ja da… Damit soll aber nicht gesagt sein, dass ein OLG Unrecht spricht. 😉