Das OLG Celle (Urteil vom 22. Januar 2008, Az: 5 W 102/07) ist der Auffassung, dass bei nachgewiesener Reparatur eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs keine Verpflichtung besteht, das Fahrzeug noch 6 Monate weiterzunutzen, um das Integritätsinteresse nachzuweisen. Hierauf weist die ARGE Verkehrsrecht im DAV im Newsletter 4/2008 hin.
Es handelt sich um den einzigen Fall der Totalschadensproblematik, zu dem der BGH noch nicht Stellung beziehen konnte. Laut Insidern wartet der BGH nur auf einen solchen Fall, um ihn entscheiden zu können. Hierzu bekommt er regelmäßig nicht die Möglichkeit, weil die Haftpflichtversicherungen in aller Regel nach Klageerhebung zahlen.
Interessant ist in diesem Zusammenhang auch die von der ARGE Verkehrsrecht mitgeteilte Entscheidung des AG Bielefeld (vom 07.12.2007, Az: 41 C 60/07). Demnach bedeutet die Einhaltung der 6-Monats-Frist nicht, dass der Anspruch auf die restlichen Ansprüche erst nach 6 Monaten fällig werden, d.h. also erst dann gezahlt werden müssen. Die Diskussion kommt so gerade erst auf zwischen Unfallgeschädigten und Haftpflichtversicherungen. Z. T. wird vorgeschlagen, dass die Versicherung unter Rückforderungsvorbehalt zahlen soll. Ich halte das genausowenig für praktikabel. Der BGH ahnt wohl nicht, was er dem seriösen Geschädigten (den gibt es wirklich !) mit seiner Rechtsprechung zur 6-Monats-Frist angetan hat. Ich habe sowieso nicht verstanden, wie man auf diese 6 Monate kommt.
Das LG Bielefeld hat zwischenzeitlich die sofortige Fälligkeit bestätigt. (20 S 112/07)
[…] dieser Problematik hatte ich bereits hier Stellung […]