Die ARGE Verkehrsrecht im DAV teilt zum obigen Problempunkt, zu dem ich mich bereits mehrfach geäußert habe, folgendes mit:
Nach einer Entscheidung des LG Hannover vom 14.12.2007 Az: 9 S 60/07 ist bei älteren Fahrzeugen (im streitgegenständlichen Verfahren handelte es sich um einen mehr als 5 Jahre alten Polo TDI) für die Ermittlung des merkantilen Minderwerts nicht allein die Laufleistung des Fahrzeuges maßgeblich, sondern deren Bedeutung für die Bewertung dieses Fahrzeuges auf dem Gebrauchtwagenmarkt. Dies treffe insbesondere bei Dieselfahrzeugen zu. Deswegen ist nach Ansicht des LG Hannover bei der Ermittlung des merkantilen Minderwerts darauf abzustellen, inwieweit der Unfallschaden, den das Fahrzeug erlitten hat, im Falle einer Veräußerung des Fahrzeuges offenbarungspflichtig ist.
Besonders den letztgenannten Punkt kann man nicht oft genug betonen. Mir liegen immer noch Sachverständigengutachten vor, bei denen aus technischer Sicht eine Wertminderung abgelehnt wird. Sehr häufig lehnen Haftpflichtversicherungen dann auch unter Hinweis auf die Feststellungen des Sachverständigen die Zahlung einer Wertminderung ab. Wünschenswert wäre im Sachverständigengutachten ein Hinweis darauf, dass dies unter juristischen Gesichtspunkten anders aussehen kann. Leider haben sehr viele Sachverständigenorganisationen ihre Textbausteine trotz der sich abzeichnenden Rechtsprechungsänderung nicht geändert.
Dann werde ich eben für die hiesige Region mal ein paar Urteile erwirken müssen. Beim Amtsgericht Aachen ist ein entsprechender Rechtsstreit anhängig; in Kürze auch beim Amtsgericht Heinsberg.
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