Sachmängelhaftung beim Oldtimerverkauf

Das LG Aachen (Urteil vom 06.03.2008, Az. 1 O 656/06, nicht rechtskräftig) hatte Gelegenheit, sich mit immer wiederkehrenden tatsächlichen und rechtlichen Fragestellungen beim Verkauf eines Oldtimers zu beschäftigen.

Leitsätze des Verfasssers:

  1. Die vom Verkäufer im elektronischen Verkaufsformular (hier: Angebotstext bei eBay) abgegebene Beschreibung des Kaufgegenstands bei Berücksichtigung der gegenseitigen Parteiinteressen und des objektiven Empfängerhorizonts dahin auszulegen, dass die Parteien den Inhalt der Beschreibung als Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB vereinbaren wollen.
  2. Bei Verwendung der Beschreibung „komplett restauriert” darf der Käufer eines Oldtimers zumindest davon ausgehen, dass das Fahrzeug sorgfältig überholt wurde und sich in einem Zustand befindet, der es erlaubt, mit ihm – wenn auch nicht unbedingt – auf öffentlichen Straßen gefahrfrei zu fahren. Hingegen kann er jedenfalls bei besonders alten Fahrzeugen wie dem streitgegenständlichen nicht erwarten, dass eine allgemeine Typenbetriebserlaubnis oder eine Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach den §§ 20 f. StVZO vorliegen.
  3. Mit der zeitnahen Geltendmachung von Mängeln kann im Wege der Gesamtschau ggf. der Nachweis geführt werden, dass ein Sachmangel bereits bei Übergabe vorgelegen hat.
  4. Die Verwendung der Formulierung „Privat¬kauf, deshalb ist eine Garantie ausgeschlossen” ist in der Regel so zu verstehen, dass damit nicht nur die Übernahme einer Garantie im Sinne des § 443 BGB, sondern auch eine Haftung für Sach- und Rechtsmängel nach §§ 434 ff. BGB abgelehnt wird.
  5. Für den Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs ist neben dem Antrag auf Kaufpreisrückzahlung kein besonderer Streitwert festzusetzen, da diesem Antrag die selbständige wirtschaft¬liche Bedeutung fehlt, so dass er in Abweichung von der Regel des § 5 ZPO wertmäßig außer Betracht zu bleiben hat.

Sachverhalt

Der von uns vertretene Kläger verlangt von dem Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Motorrad der Marke BMW, Typ R 61, Erstzulassungsdatum 1939. Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen äußerst seltenen Oldtimer.

Der Beklagte bot das Motorrad im Mai 2006 im Rahmen einer Internetauktion der Firma eBay an. In der Kopfzeile des Angebotstexts wurde das Fahrzeug als „BMW R61, R 61, keine R51, R71, R66, Bj. 39, kompl. restauriert” bezeichnet. In dem elektronischen Verkaufsformular machte er in der Rubrik „Beschreibung” noch eine Vielzahl weiterer Angaben, in der einige Motorbestandteile beschrieben werden. Außerdem gab er an, dass das Motorrad „zum größten Teil original, bzw. mit BMW Nachbauteilen restauriert” worden sei. Ferner enthielt die Beschreibung den Text „So nun wie immer. Das ist ein Privatkauf, deshalb ist eine Garantie ausgeschlossen.”

Der Kläger machte zeitlich unmittelbar nach dem Verkauf Gewährleistungsansprüche geltend. Auf das Nachbesserungsverlangen reagierte der Beklagte ablehnend, so dass der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte.

Der Kläger ist der Ansicht, bei der von dem Beklagten im Verkaufsformular abgegebenen Beschreibung des Motorrads handle es sich um Eigenschaftszusicherungen oder zumindest um Beschaffenheitsangaben. Der vereinbarte Garantieausschluss führe nicht zu einem Erlöschen seiner Gewährleistungsansprüche, da dem Ausschluss die nötige Klarheit fehle, zudem liege auf Seiten des Beklagten eine arglistige Täuschung über den Zustand des Fahrzeugs vor. Er behauptet, das Motorrad sei bereits bei Übergabe in erheblichem Ausmaß mangelbehaftet gewesen. Der Beklagte habe keine Originalersatzteile verwendet, die Ausführung sei unfachmännisch und nicht zulässig. Das Motorrad eigne sich in diesem Zustand weder zu Wertbildungszwecken noch zur Verwendung im Straßenverkehr, da der TÜV das Fahrzeug aufgrund der Mängel nicht abnehmen werde. Das Fahrzeug sei ein sog. „Blender”.

Der Beklagte vertrat die Ansicht, zwischen den Parteien sei ein vollständiger Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart worden. Dass im Angebotstext nur von einer Garantie, nicht aber von Gewährsleistungsrechten die Rede sei, sei nicht relevant, da Privatpersonen der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung ohnehin nicht geläufig sei. Er behauptet, dass verkaufte Motorrad sei bei Übergabe mangelfrei gewesen und habe sich in dem Zustand befunden, den er auf eBay beschrieben habe. Er habe ein seinerzeit 67 Jahre altes Fahrzeug mit einem entsprechenden Stand der Technik angeboten, das mit einem Neufahrzeug nicht zu vergleichen sei. Was die nunmehr gerügten Mängel anbelange, so vermute er, dass sie auf unsachgemäße Arbeiten des Klägers an dem Motorrad zurückzuführen seien. Bei der von ihm vor der Übergabe veranlassten Probefahrt durch eine Kfz-Fachwerkstatt seien an dem Fahrzeug keine Mängel festzustellen gewesen, insbesondere hätten sich alle Gänge einwandfrei schalten lassen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht hat der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens weitgehend stattgegeben.

Das Fahrzeug weist einen Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB auf, da seine tatsächliche von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Wie die Sache beschaffen sein soll, damit eine vertragsgemäße Erfüllung seitens des Verkäufers vorliegt, bestimmt sich vorrangig nach den konkreten Vereinbarungen der Vertragsparteien, die auch konkludent vorliegen könnten. Beim Erwerb einer Sache im Internet führen Gesichtspunkte des Käuferschutzes regelmäßig zu einer großzügigen Annahme von Beschaffenheitsvereinbarungen.

Denn beim Verkauf einer Sache im Rahmen einer Internetauktion ist dem Verkäufer klar, dass der Käufer die Sache nicht besichtigen kann und daher in besonderem Maße auf die Angaben des Verkäufers über die Beschaffenheit des Gegenstands und damit auf die korrekte Beschreibung des Kaufsache angewiesen ist. Unter diesen Umständen ist die vom Verkäufer im elektronischen Verkaufsformular abgegebene Beschreibung des Kaufgegenstands bei Berücksichtigung der gegenseitigen Parteiinteressen und des objektiven Empfängerhorizonts dahin auszulegen, dass die Parteien den Inhalt der Beschreibung als Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB vereinbaren.

Das Gericht berücksichtigt hierbei den Umstand, dass es sich bei dem Kaufgegenstand um einen Oldtimer handelt, der typischerweise keiner regelmäßigen Benutzung unterliegt. Eine ausdrückliche Zweckvereinbarung hätten die Parteien nicht getroffen. Die Verwendung der Klausel „komplett restauriert’ gibt jedoch einen Anhaltspunkt, zu welchen Zwecken sich das Motorrad jedenfalls aus der maßgeblichen Sicht des Klägers verwenden ließ. Mit der Auslegung der Klauseln „restauriert” bzw. „komplett restauriert” in Zusammenhang mit dem Verkauf von Oldtimern haben sich Gerichte des hiesigen Oberlandesgerichtsbezirks wiederholt befasst. So ist etwa laut dem LG Bonn, Urteil vom 22.10.1992, 7 0 205/92, unter einem „restaurierten” Oldtimer unabhängig von klassifizierten Zustandsbeschreibungen ein Fahrzeug zu verstehen, das infolge seines Alters nicht mehr auf dem gewöhnlichen Gebrauchtwagenmarkt, sondern in speziellen Liebhaberkreisen gehandelt wird, sich aber gleichwohl infolge durchgreifender Reparaturmaßnahmen in einem fahrbereiten und verkehrstauglichen Zustand befindet. Laut OLG Köln bedeutet die Klausel „komplett restauriert”, dass sich das Fahrzeug in einem Restaurierungszustand mittlerer Art und Güte befindet und danach fahrbereit sowie frei von wesentlichen technischen und optischen Mängeln ist (OLG Köln, DAR 1993, 263 für einen „Youngtimer” Karmann Ghia). Der Begriff der Restaurierung ist auch nicht als bloße allgemeine Anpreisung der Kaufsache zu verstehen, hinter der sich letztlich kein konkreter Inhalt verbirgt (OLG Köln, NJW-RR 1998, 128). Der Käufer eines ausdrücklich als restauriert angebotenen Oldtimers darf demnach zumindest davon ausgehen, dass das Fahrzeug sorgfältig überholt wurde und sich in einem Zustand befindet, der es erlaubt, mit ihm wenn auch nicht unbedingt auf öffentlichen Straßen gefahrfrei zu fahren: Hingegen kann er jedenfalls bei besonders alten Fahrzeugen wie dem streitgegenständlichen nicht erwarten, dass eine allgemeine Typenbetriebserlaubnis oder eine Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach den §§ 20 f. StVZO vorliegen.

Im konkret zu entscheidenden Fall hat die weitere Beschreibung der Kaufsache nicht zu einer Relativierung dieses Zustands geführt. Dem Angebotstext sei jedenfalls nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen, dass, wie der Beklagte nunmehr vorbringt, keine umfassende Restaurierung des Fahrzeugs stattgefunden habe. Bereits der Satz „Die R61 ist zum größten Teil original, bzw. mit BMW Nachbauteilen restauriert” kann nämlich auch so verstanden werden, dass sich das Motorrad – etwa, weil mit ihm kaum gefahren wurde – zum überwiegenden Teil im ursprünglichen Zustand des Jahres 1939 befindet und lediglich die zwischenzeitlich eingetretenen Schäden durch entsprechende Bauteile beseitigt wurden.

Der Kläger konnte aber nicht erwarten, ein einhundertprozentig rekonstruiertes Motorrad – also ein Fahrzeug, das äußerlich exakt so aussah wie das, das 1939 die Fabrik verlassen hatte – zu erwerben. Die Parteien haben vereinbart, dass das streitgegenständliche Motorrad komplett restauriert, d.h. sorgfältig überholt und gefahrfrei benutzbar zu sein hatte, wobei es die im Angebotstext genannten Umbauten und Abweichungen zum Originalzustand aufweisen durfte, die jedoch ihrerseits die Fahrtauglichkeit und Fahrsicherheit nicht beeinträchtigen durften. Diese Beschaffenheit weist das Motorrad nicht auf.

Es ist auch davon auszugehen, dass die festgestellten Mängel schon bei Gefahrübergang im Juni 2006 in einem zum Rücktritt berechtigenden Umfang vorgelegen haben. Das Gericht verkennt nicht, dass der Sachverständige in seinen Gutachten vom 14.08. und 20.11.2007 zur Frage, ob die Mängel bei Übergabe vorlagen, nicht Stellung genommen hat. Es erscheint jedoch bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung eher fernliegend, dass der Kläger binnen kurzer Zeit dem Fahrzeug zahlreiche Mängel beibringt, diese unfachmännisch zu kaschieren versucht, sich dann persönlich und über seine Prozessbevollmächtigten an den Kläger wendet, ein Klageverfahren anstrengt und schließlich das Motorrad zum Zweck des Rücktritts vom Kaufvertrag einem Sachverständigen vorführt (vgl. BGH, Urteil vom 06.07.2005, VIII ZR 136/04). Für bedeutsamer erachtet das Gericht den unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers, er habe sich, auch über seine Anwälte, bereits nach der Lieferung des Fahrzeugs in mehreren E-Mails und Schreiben an den Beklagten gewandt und ihn zur Nachbesserung aufgefordert, da hiermit immerhin eine nähere zeitliche Verbindung zwischen den in der Klageschrift gerügten Mängeln und dem Gefahrübergang hergestellt wird.

Entscheidend ist jedoch der Umstand, dass sich aus Art und Beschaffenheit jedenfalls einiger der gutachterlich festgestellten Mängel ergibt, dass diese bereits bei Übergabe vorgelegen haben. Jedenfalls die gebotene zusammenfassende Betrachtung dieser Mängel führt zu dem Ergebnis, dass das Motorrad nicht als sorgfältig überholt einzustufen ist. Darüber hinaus begründet das nicht gegebene ordnungsgemäße Zusammenwirken zwischen Ansaugrohren und Vergasern mit den geschilderten Konsequenzen Zweifel an der gefahrlosen Benutzung des Fahrzeugs. Damit sind die festgestellten Mängel auch als erheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB zu bewerten.

Der Beklagte kann sich auch nicht auf einen Haftungsausschluss gemäß § 444 BGB berufen. Dies folgt jedoch nicht daraus, dass der Beklagte eine Beschaffenheitsgarantie nach § 444 Alt. 2 BGB übernommen hätte. Eine derartige Garantie hat er nämlich nicht abgegeben. Die Übernehme einer Garantie setzt – wie früher die Zusicherung einer Eigenschaft – voraus, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit verschuldensunabhängig einzustehen (BGH, Urteil vom 29.11.2006, VIII ZR 92/06). Mit Rücksicht auf diese weitreichenden Folgen ist insbesondere bei der Annahme einer stillschweigenden Übernahme einer solchen Einstandspflicht Zurückhaltung geboten (BGH, a.a.O.). Gegen die Abgabe einer Garantie spricht vorliegend bereits die Tatsache, dass es sich um einen privaten Kauf handelte. Beim Privatkauf steht aber dem Interesse des Käufers gleichwertig das Interesse des Verkäufers gegenüber, für nicht mehr als dasjenige einstehen zu müssen, was er nach seiner laienhaften Kenntnis zu beurteilen vermag (BGH, a.a.O.). Dies gilt auch dann, wenn die Vertragsparteien – wie offenbar hier – in technischen Fragen beschlagen sind und sich einen gewissen Kenntnisstand erworben haben. Denn auch in diesem Fall ist die für die Bejahung einer Garantieübernahme beim gewerblichen Fahrzeugkauf maßgebliche Erwägung, nämlich die Überlegenheit des Händlers an Sachkunde und Erfahrung gegenüber dem erwerbenden Privatmann, nicht gegeben. Vielmehr ist auch in den Fällen des Kaufs unter technisch interessierten Laien davon auszugehen, dass sich in ihrem Kenntnisstand gleichrangige Parteien gegenüberstehen. Dass dies beim Vertragsschluss über das streitgegenständliche Fahrzeug anders gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Dem Beklagten ist auch zuzugeben, dass die von ihm im Angebotstext verwendete Formulierung, es handle sich um einen Privatkauf, weshalb eine Garantie ausgeschlossen sei, in der Regel so zu verstehen ist, dass damit nicht nur die Übernahme einer Garantie im Sinne des § 443 BGB, sondern auch eine Haftung für Sach- und Rechtsmängel nach §§ 434 ff. BGB abgelehnt wird. Diese Formulierung ist jedoch nicht isoliert zu betrachten. Denn die Frage, ob ein vereinbarter Haftungsausschluss in uneingeschränktem Sinn aufzufassen ist, ist nicht nur nach dem Wortlaut der Ausschlussbestimmung, sondern nach dem gesamten Vertragstext zu beurteilen (BGH, a.a.O.). Der Beklagte hat sich nicht darauf beschränkt, ein Motorrad der Marke BMW, Typ R 61, Erstzulassungsdatum 1939 anzubieten und anschließend den vorgenannten Haftungsausschluss zu erklären. Vielmehr hat er das Fahrzeug als komplett restauriert bezeichnet und umfänglich beschreiben. Damit wurde aber nicht nur die Haftung ausgeschlossen, sondern zugleich eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart. In dieser Konstellation des Zusammentreffens von Beschaffenheitsvereinbarung und pauschalem Haftungsausschluss ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung davon auszugehen, dass, zumindest aus der Sicht des Käufers, beide Regelungen gleichrangig nebeneinander stehen und deshalb nicht in dem Sinn verstanden werden können, dass der umfassende Gewährleistungsausschluss die Unverbindlichkeit der Beschaffenheitsvereinbarung zur Folge haben soll (BGH, a.a.O.). Denn bei einem solchen Verständnis wäre letztere für den Käufer mit Ausnahme des Falls der Arglist (§ 440 Alt 1 BGB) ohne Sinn und Wert. Eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung kann deshalb nur dahin vorgenommen werden, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB, sondern nur für solche Mängel gelten soll, die unter § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB fallen.
Für den Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs ist neben dem Antrag auf Rückzahlung des Kaufpreises kein besonderer Streitwert festzusetzen, da diesem Antrag die selbständige wirtschaftliche Bedeutung fehlt, so dass er in Abweichung von der Regel des § 5 ZPO wertmäßig außer Betracht zu bleiben hat (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 15.05.2006, 4 U 763/05; Zöller/Herget, 26. Aufl., § 3 ZPO Rn. 10).

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