Der BGH hat mit Urteil vom 08.01.2008 (X ZR 97/05) entschieden, dass bei Fehlen anderweitiger Absprachen der Parteien im Zweifel die Nachbesserung dort zu erbringen ist, wo sich das nachzubessernde Werk vertragsgemäß befindet. Die hierzu existierende Streitfrage hat der BGH damit aber nicht beantwortet, weil es sich bei dem zu entscheidenden Rechtsstreit um einen “Altfall” ging, da der Kaufsache im Jahre 2000 erworben wurde. Es stehen sich hierbei gegenüber die eine Ansicht (z.B. Ball, NZV 2004, 217; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rnr. 314), die als Ort der Nachbesserung den Sitz des Verkäufers annehmen. Andere meinen allerdings unter Verbraucherschutzgesichtspunkten, dass die Nachbesserung am vertragsgemäßen Ort durchzuführen ist. Die BGH-Entscheidung wird dem Auftrieb geben. Die Entscheidung dieser Frage ist nicht nur für die Wahl des Gerichtsorts wichtig, sondern auch für die Frage, ob sich der Verkäufer ohne tatsächliches Angebot des Käufers überhaupt in (Annahme-)Verzug befindet.
Hauptsache Verkehrsrecht!
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Jürgen Frese - Siemensstraße 12 - 52525 Heinsberg- 02452/9891155 - info@ra-frese.de
Hauptsache Verkehrsrecht!
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Jürgen Frese - Siemensstraße 12 - 52525 Heinsberg- 02452/9891155 - info@ra-frese.de
[…] hatte bereits in diesem Beitrag den Meinungsstreit zum Leistungsort der Nacherfüllung im Kauf- und Werkvertragsrecht […]
[…] hatte bereits in diesem Beitrag den Meinungsstreit zum Leistungsort der Nacherfüllung im Kauf- und Werkvertragsrecht aufgegriffen. […]
[…] Wo ist nachzubessern ? […]