Das LG Waldshut-Tiengen (Urteil vom 05.06.2008, Az. 1 S 3/08, DV 3/2008, S. 138) hat entschieden, dass ein Unfallgeschädigter kein Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer für eine Teilreparatur hat, wenn der Fahrzeugschaden insgesamt im Rahmen der 130 %-Grenze repariert werden kann. Im zu entscheidenden Fall betrugen die Reparaturkosten brutto 9370,12 €, der Wiederbeschaffungswert 7.500,00 €, der Restwert 2.040,00 € brutto. Der Kläger verlangte neben dem Wiederbeschaffungsaufwand die Umsatzsteuer aus einer provisorischen Reparatur und unterlag damit.
Das LG unterstellte eine “fiktive Schadensabrechnung”. Den Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert könne nur verlangen, wer die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchführe, wie sie der sachverständigen Kostenkalkulation entspreche.
Es ist sicherlich nicht richtig, fiktive und konkrete Abrechnung zu vermischen. Aber strenggenommen hat der Kläger nur § 249 Abs. 2 S. 2 BGB wörtlich genommen. Es kann ihm wohl kaum zum Nachteil gereichen, dass er von der Rechtsprechung des BGH auf dem Wiederbeschaffungsaufwand festgezurrt wird, nur weil er – was ihm möglich wäre – die Reparatur erst einmal teilweise durchführt. Sinn und Zweck der Änderung dieser Vorschrift war es, dass der Geschädigte nicht die Umsatzsteuer “verdienen” soll, wenn er eine Reparatur tatsächlich nicht durchführt.
Ich bin derzeit an einem Verfahren vor dem LG Aachen beteiligt, in dem der Sachverständige die Reparaturkosten auf einen höheren Betrag schätzt. Der Geschädigte hat das Fahrzeug “billiger” reparieren lassen. Er verlangt den Nettoreparaturbetrag der sachverständigen Schätzung und unter Vorlage der billigeren Reparaturrechnung (!) die Umsatzsteuer aus dieser Rechnung. Dieser Weg ist meines Ermessens nicht gangbar, weil hier wirklich eine Vermischung von fiktiver und tatsächlicher Abrechnung vorliegt.