Die Rechtsanwälte Bach, Langheid & Dallmayr weisen auf eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung des KG Berlin (Beschluß vom 16.10.2008, Az. 22 W 64/08) hin, wonach der geschädigte Kläger das Kostenrisiko tragen soll, wenn er Klage auf Zahlung der Reparaturkosten in einem 130 %-Fall vor Ablauf der 6-Monatsfrist erhebt. Wie in vielen Fällen üblich, war nach Ablauf der 6 Monate Zahlung erfolgt und der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Das KG war der Auffassung, dass der Geschädigte damit die Voraussetzungen der Begründetheit nicht geklärt und er damit die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe. Die streitige Frage der Fälligkeit der Differenz zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Reparaturkosten wurde nicht geklärt (warum eigentlich nicht ?).
Da die Rechtsbeschwerde zugelassen wurde, hat ggf. der BGH demnächst Gelegenheit, zur Thematik Stellung zu nehmen.