Der BGH vertritt bekanntlich bei Totalschadensfällen, in denen eine Reparatur innerhalb der 130 %-Grenze erfolgen kann, den Standpunkt, dass der Geschädigte – “wenn nicht besondere Umstände dagegen sprechen” – das Fahrzeug sechs Monate behalten soll, bevor er vollen Schadensersatz in Form der Reparaturkosten netto statt nur des Wiederbeschaffungsaufwands erhält.
Eine der in diesem Zusammenhang – neben der Frage der Fälligkeit – bestehenden Problempunkte ist die Frage, was die vom BGH angesprochenen “besonderen Umstände” sein können. Das AG Köln (Urteil vom 27.08.2008, Az. 269 C 166/08, VA 2008, S. 168) ist der Auffassung, dass ein kapitaler Motorschaden 3 Monaten nach dem Unfallereignis und eine nicht mehr lohnende Reparatur einen solchen besonderen Umstand darstellt. Der Geschädigte sei “ohne sein Verschulden” daran gehindert gewesen, das Fahrzeug weiterzunutzen. Eine Gefahr der Bereicherung durch Realisierung des Restwerts bestehe nicht mehr, weil sich dieser aufgrund des Motorschadens reduziert habe.
Strenggenommen würde also ein Geschädigter, der (natürlich ohne böse Absichten) sein Fahrzeug aufgrund eigenen Verschuldens beschädigt, dann nicht in den Genuß der Reparaturkosten kommen. Es ist daher fraglich, auf ein Verschulden abzustellen.