Nach der am 16.12.2008 in Kraft getreten Änderung von § 474 Abs. 2 BGB muss ein Verbraucher keinen Wertersatz für die Benutzung einer zunächst gelieferten fehlerhaften Sache an den Verkäufer leisten, wenn er die Ware wegen dieses Fehlers später umtauscht.
Der Gesetzgeber hat damit auf die Entscheidungen des EuGH (Urteil vom 17.04.2008 Rs C-404/06) und des BGH (26.11.2008, Az. VIII ZR 200/05) zu diesem Thema reagiert.
Es ist erstaunlich, dass hier sehr schnell reagiert wird, man aber bis heute auf eine abmahnsichere Formulierung des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen warten darf.