Schmerzensgeld als Tagessatz ?

Juris weist in diesem Beitrag der Frankfurter Allgemeinen Zeitung auf einen Vorschlag hin, das Schmerzengeld in Form eines Tagessatzes zu bemessen:

“Was ist uns ein Auge wert?

20 000 Euro Schmerzensgeld für den Verlust des linken Beins – reicht das? Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 1996, der Betrag steht aber immer noch in der ADAC-Schmerzensgeldtabelle: ein Zeichen dafür, dass sich die Höhe des Schmerzensgeldes kaum verändert hat. Das gilt zwar nicht unbedingt für schwere Verletzungen; der Rekord liegt offenbar bei 615 000 Euro. Doch wurden etwa für eine Unterkieferfraktur im Jahr 1978 2000 Mark als angemessen angesehen, so war es mehr als 20 Jahre später dieselbe Summe. Der Marburger Fachanwalt für Medizinrecht Hans-Berndt Ziegler hat das jetzt in der “Juristischen Rundschau” kritisiert. Er erinnert an die Funktionen des Schmerzensgeldes – Ausgleich und Genugtuung – und fordert einen Systemwechsel. Es solle nicht ein “willkürlicher, irrationaler Pauschalbetrag” gezahlt werden, vielmehr solle man “angemessene Tagessätze” zugrunde legen. Als mittlerer Tagessatz kämen 15 bis 20 Euro in Betracht. So ergebe sich etwa bei einem vorsätzlich herbeigeführten Armbruch, dessen Heilung 60 Tage in Anspruch nehme, ein Schmerzensgeld von 20 mal 60, also 1200 Euro. Dazu komme etwa ein Aufschlag zur Genugtuung oder für das Bestehen einer Haftpflichtversicherung. Bisher werden für eine solche Verletzung etwa 500 Euro Schmerzensgeld gezahlt.”

In der Tat ist die Orientierung an der ADAC-Schmerzensgeldtabelle schon der erste anwaltliche Fehler bei der Bemessung des Schmerzensgeldes. In der täglichen Praxis überrascht es des öfteren, was für erhebliche Verletzungen für ein geringes Schmerzensgeld gezahlt wird. Es ist daher klare Aufgabe des Anwalts, die Umstände des Einzelfalls und Besonderheiten herauszuarbeiten, um das Schmerzensgeld zu beziffern. Ich verwende die Tabelle höchstens als unteren Basissockel. Bei der Regulierung von Personenschäden ist es aber manchmal zum Verzweifeln, wenn sklavisch an der Tabelle festgehalten und z.T. auch nicht einmal eine Indexanpassung angenommen wird.

Ein Kommentar

  1. Schmerzensgeld als Tagessatz ist in der Tat eine diskutable Idee; “insgeheim” wird bei leichteren Verletzungen ohnehin so gerechnet, indem das Schmerzensgeld (auch) anhand der Dauer der Arbeitsunfähigkeit kalkuliert wird.

    Die Orientierung an älteren Entscheidungen der einschlägigen Tabellen ist nicht unbedingt fehlerhaft, setzt aber natürlich voraus, dass der seither eingetretene Wertverlust (Inflationsrate) mit eingerechnet wird. Besser und praktikabler als Hacks/Ring/Böhm (ADAC) ist m.E. ohnehin die Beck’sche Tabelle.

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