Der BGH hat mit Urteil vom 10.03.2009, Az. VIII ZR 34/08 -Pressemitteilung – entschieden, dass die lange Standdauer eines Gebrauchtfahrzeugs für sich genommen nicht die Annahme eines Mangels rechtfertigt. Der Kläger hatte ein 10 Jahre altes gebrauchtes Fahrzeug erworben, welches vorher 19 Monate stillgelegt war. Nachdem zunächst die Zulassung des Fahrzeugs verweigert wurde, holte der Verkäufer die nötige Untersuchung nach. Der Kläger erklärte aber den Rücktritt vom Vertrag und verlangte Schadensersatz.
Damit hat er vorläufig keinen Erfolg. Der BGH stellte darauf ab, dass die Standzeit alleine kein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB sei, sondern nur dann, wenn auch standzeitbedingte Mängel vorlägen. Eine allgemeingültige Antwort auf die Frage der Üblichkeit einer Standzeit lasse sich nicht treffen.
Die Entscheidung ist eine Abgrenzung zur Entscheidung bei Neuwagen, wo bekanntlich schon eine Standzeit von 12 Monaten bis zur Erstzulassung einen Mangel darstellen kann (BGH, Urteil vom 07.06.2006, Az. VIII 180/05).