Zugegebenermaßen war die Restforderung des vermietenden Autohauses gering. Aber vielleicht legt es der HDI, der zu den “Big Five” der Mietwagenkostenkürzer gehört, es gerade deswegen so darauf an, dem Anspruchsteller möglichst viele Hindernisse in den Weg zu legen.
Zum Sachverhalt: Das klagende Autohaus hatte dem Geschädigten ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt, wobei dieses noch weit unter “Schwacke-Tarif” abgerechnet wurde. Der HDI als gegnerische Haftpflichtversicherung blockte die Geltendmachung weiterer Mietwagenkosten mit dem üblichen “Fraunhofer ist toll”-Textbausteinschreiben ab, hierbei übersehend, dass der in Rechnung gestellte Mietzins wahrscheinlich nicht einmal dieses Niveau erreichte.
Nach dem üblichen vergeblichen außergerichtlichen Anschreiben musste Klage eingereicht werden. Gleichzeit mit dem Schreiben an das AG, dass man sich verteidigen werde, wurde ein “großzügiges” Vergleichsangebot unterbreitet. Gegen Kostenübernahme sei man bereit, die Klageforderung auszugleichen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache – der HDI kürzt ohne Sinn und Verstand alle Mietwagenrechnungen aus dem Haus meiner Mandantin – wurde der Vergleich abgelehnt. Statt den Rechtsstreit aufzunehmen, hat der HDI dann mit weiterem Schreiben die Klageforderung anerkannt (natürlich “ohne Präjudiz und Anerkennung einer Rechtspflicht”).
Das Vergleichsangebot war also nichts anderes als ein “netter Versuch”. Ebenso unnachgiebig wie der HDI die Mietwagenkosten kürzt, sollte man daher Vergleichsangebote ablehnen.
Die Musterakte kann hier heruntergeladen werden.