In der Beitragsreihe “Musterakte” nun ein weiterer Fall, der sich mit Kürzungen bei der Abrechnung eines Kaskoschadens beschäftigt. Die Barmenia Versicherung mit Sitz in Wuppertal hat sich hier nicht mit Ruhm bekleckert. Ich kann abschließend nichtsagen, ob das Verhalten der Versicherung einfach nur inkompetent war oder ob man von Anfang an auf Zermürbung/Schadenskürzung aus war. Jeder nicht anwaltlich vertretene Versicherungsnehmer hätte längst aufgegeben.
Zum Sachverhalt: Das Fahrzeug des VN der Barmenia erlitt einen Sturmschaden. Ein überhöhter Kostenvoranschlag einer Werkstatt wurde nicht akzeptiert. Statt dessen schickte die Versicherungen einen “Gutachter”, der den Schaden auf wenige hundert Euro kleinrechnete. Der VN schaltete daraufhin mich und einen Sachverständigen ein, der ungefähr das dreifache dessen als angemessene Reparaturkosten ermittelte. Die Barmenia überzeugte das nicht und man ließ es auf ein Sachverständigenverfahren gem. § 14 AKB ankommen, welches aber letztendlich die Auffassung des VN bestätigte. Trotz eindeutigem Ergebnis mußte die Barmenia im Nachgang nicht zur Zahlung der restlichen Reparaturkosten, sondern auch zur Übernahme der hier entstandenen Rechtsanwaltsvergütung und der beiden Rechnungen des Sachverständigen des VN gezwungen werden.
In vergleichbaren Fällen kann nur geraten werden, frühzeitig einen Rechtsanwalt und einen Sachverständigen einzuschalten, um die Ansprüche kompetent durchsetzen zu lassen.
Die Musterakte kann hier heruntergeladen werden.