Ein echter Lesetipp für verregnete Herbstwochenenden ist der Aufsatz des Kollegen RA Wenning aus Bonn zum Thema Mietwagen. Der Autor legt in seinem Aufsatz überzeugend dar, dass die Fraunhofer-Untersuchung nicht den Vorgaben der Rechtsprechung entspricht, wie die “erforderlichen” Mietwagenkosten zu ermitteln sind. Anhand vieler Rechtsprechungszitate führt er zu bereits bekannten Argumenten vertiefend aus (Beschränkung auf Internetpreise von 6 Unternehmen, Vorbuchungsfrist 1 Woche), weist aber auch auf einige neue Aspekte hin. Er weist nach, dass die Fraunhofer-Untersuchung nicht der Vorgabe der Rechtsprechung entspricht, wonach der erforderliche Mietwagenzins (analog der Rechtsprechung zu Restwert und fiktiver Reparatur) nicht auf der Basis von abstrakten Mittelwerten einer Reaktion zu ermitteln ist. Leider besteht bei vielen Gerichten noch Nachhilfebedarf, was ein gewichtetes Mittel/Modus bedeutet und warum dieser Wert zugrundezulegen ist. Ebenfalls hervorzuheben ist der Hinweis darauf, dass in der Fraunhofer-Untersuchung Nebenkosten nicht enthalten sind (mit Ausnahme der Vollkaskoversicherung, diese aber mit eienr sehr hohen SB). Der Autor legt dann dar, was die einzelnen – von Fraunhofer bevorzugten Mietwagenunternehmen – denn berechnen, wenn man sich eine der Zusatzleistungen fragt. Auch bei diesen Unternehmen hat die bereits bei den Luftfahrtunternehmen lang geübte (und kritisierte) Praxis Einzug gehalten, dass für alles ein Aufschlag kassiert wird.
Der Aufsatz ist deswegen lesenswert, weil der Autor zwar die Schwacke-Liste als Grundlage akzeptiert, die Fraunhofer-Liste aber nicht pauschal als ungeeignet abtut, sondern konkret aufzeigt, warum diese mit der Schwacke-Liste nicht vergleichbar ist und deswegen als Angriffsmittel nicht in Betracht kommt.