Mietwagenpreise und Fraunhofer-Institut

Gemäß dem Motto “Wir haben zwar eine Schlacht verloren, aber noch lange nicht den Krieg”, bläst die Versicherungswirtschaft das nächste Angriffssignal gegen die Schwacke-Liste für Mietwagen. Der BGH hatte bekanntlich die Berechnungsmethode (grob) “Schwacke-Liste + 15 % Nebenkosten” als Schätzungsgrundlage gem. § 287 ZPO für den Tatrichter abgesegnet.

Bereits mehrfach waren Studien der Versicherungswirtschaft in Auftrag gegeben worden, die die angeblichen statistischen oder methodischen Schwächen bei der Mietpreisermittlung aufdecken sollten (z.B. Zinn-Untersuchung) . Der BGH hat diesen eher pauschal gehaltenen Angriffen aber eine Absage erteilt und pauschale Kritik zurückgewiesen.

Der GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft) hat viel Geld in eine neue Studie investiert, die vom eigentlich renommierten Fraunhofer-Institut stammt. Die Studie “Auszüge und Zusatzinformationen zur Studie Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008” kann hier online heruntergeladen werden.

Fraunhofer hat sein Werk “Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008” benannt und in der Einleitung mehrfach betont, dem (angeblich) bestehenden erheblichen Bedarf an einer aktuellen und neutralen Marktübersicht zu marktüblichen Mietwagenpreisen in Deutschland gerecht geworden zu sein. Man habe eine neue Methodik für einen “repräsentativen und neutralen Marktpreisspiegel für Mietwagen” entwickelt. Die ermittelten Preise würden den “realen Marktbedingungen” nahe kommen und “repräsentative Aussagen” erlauben. Schließlich erfährt man noch, daß sich der Marktpreisspiegel an alle richte, die einen “aktuellen und neutralen Überblick zu Mietwagenpreisen in Deutschland suchen”.

Das OLG München hat sich bereits in einer Entscheidung vom 25.07.2008, Az. 10 U 2539/08, von dieser angeblich seriösen Studie blenden lassen. Ohne jegliche Auseinandersetzung der bis zu diesem Zeitpunkt bekannten (!) BGH-Rechtsprechung wird die Studie als repräsentativ bewertet und als Entscheidungsgrundlage genommen.

Bereits eine kurze Auseinandersetzung mit der Studie offenbar aber folgende Kritikpunkte:

a) Die von Fraunhofer ermittelten Preise resultieren aus den Internet-Preisen von nur 6 Autovermietungsunternehmen. Die Angebote von ca. 570 mittelständischen und kleineren Unternehmen sowie ca. 5.000 Autohäusern, ebenfalls im Internet als Vermietungsunternehmen präsent, wurden nicht berücksichtigt. Die Ergebnisse von Fraunhofer sind daher nicht für den gesamten Mietwagenmarkt repräsentativ; insbesondere die in vielen Fällen äußerst geringe Standardabweichung ist ein Indiz dafür, daß nur ein spezielles Marktsegment untersucht wurde.

b) Eine Vorbuchungszeit von 1 Woche wurde angenommen.

c) Es wurden lediglich ein- bis zweistellige PLZ-Gebiete erfaßt. Die vom BGH geforderte Betrachtungsweise des regionalen Mietmarktes ist damit nicht möglich.

d) Die bei einem Normaltarif typischerweise anfallenden Nebenkosten wurden trotz Vorhandensein im Internet nicht ermittelt.

e) Der Mittelwert wird seitens der Rechtsprechung, wenn es um die Ermittlung der Höhe eines Marktpreises geht, nicht zugrunde gelegt, sondern das gewichtete Mittel (der Modus).

f) Auftraggeber der Erhebung war der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).

Die Versicherungswirtschaft hausiert zur Zeit mit dem Urteil des OLG München. Dem kann man nicht folgen. Ein Amtsgericht hat bereits festgestellt, dass dass die Fraunhofer-Liste untauglich ist, weil sie nicht ausreichend auf den Anmietort abstellt und in ihren Aussagen örtlich zu grob sei (Urteil vom 11.07.2008, Az. 3 C 76/08). Berücksichtigt man die oben dargestellten Kritikpunkte, kann man sich eigentlich nur blamieren, wenn man die Untersuchung des Fraunhofer-Instituts oder das Urteil des OLG München zitiert.

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