Der Bundesgerichtshof hatte nunmehr Gelegenheit, seine im sog. “Porsche-Urteil” (Urteil vom 29. 4. 2003, VI ZR 398/02) aufgestellten Grundsätze zur fiktiven Abrechnung und Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit durch die Versicherung zu präzisieren. Wie das Urteil des BGH tatsächlich und rechtlich zu verstehen war, ist zwischen den Instanzgerichten umstritten gewesen.
Im heute entschiedenen Fall (Urteil vom 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09) hat der BGH die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und zurückverwiesen. Das “Besondere” an dem jetzt vorliegenden Fall war das Alter des KFZ mit 9 1/2 Jahren und eine Laufleistung von über 190.000 km. Die Frage war, ob hier der Geschädigte bei fiktiver Abrechnung die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen kann oder sich auf eine gleichwertige, gleichwohl günstigere Werkstatt verweisen lassen muss.
Der BGH hat zwar grundsätzlich an seiner oben dargestellten Rechtsauffassung festgehalten, diese aber näher präzisiert bzw. differenziert. Bei Fahrzeugen, die jünger als 3 Jahre sind, soll dem Geschädigten die Verweisung nicht zumutbar sein, weil er damit u.U. Gewährleistungsrechte oder Garantieansprüche verliert.
Bei älteren Fahrzeugen soll es darauf ankommen, ob der Geschädigte das Fahrzeug auch vorher immer in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat reparieren lassen oder “sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch eine konkrete Reparaturrechnung belegt” (dann handelt es sich aber nicht mehr um eine fiktive Abrechnung….). Der BGH hat also der subjektbezogenen Schadensbetrachtung den Vorzug gegeben.
Die Pressemitteilung des BGH ist hier abrufbar.
Update 16.12.2009: Der Volltext der Entscheidung ist nunmehr beim BGH abrufbar.