Meines Ermessens lassen sich die Ausführungen des BGH im Mietwagen-Urteil vom 19.01.2010, Az. VI ZR 112/09, auch auf die Frage beim Nutzungsausfall übertragen, ob ein Geschädigter vorfinanzieren muss oder ob er den Schädiger hierauf besonders hinweisen muss:
“Das Berufungsgericht durfte die Vorfinanzierung der Mietwagenkosten als unfallspezifischen Kostenfaktor nicht auch schon deshalb unberücksichtigt lassen, weil substantiierter Vortrag des Klägers dazu fehlte, dass er zur Vorfi-nanzierung nicht im Stande sei. Diese Frage betrifft nicht die Erforderlichkeit der Herstellungskosten im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, sondern die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB. Unter diesem Blickwinkel kommt es darauf an, ob dem Geschädigten die Vorfinanzierung, zu der auch der Einsatz einer EC-Karte oder einer Kreditkarte gerechnet werden könnte, möglich und zumutbar ist. Das kann angesichts der heutigen Gepflogenheiten nicht generell ausgeschlossen werden, für den Streitfall aber auch nicht mangels hinreichender tatsächlicher Grundlagen bejaht werden, wobei zunächst im Rahmen des § 254 BGB nicht der Kläger darlegungs- und beweispflichtig ist, wenn sich auch je nach dem Vortrag der Beklagten für ihn eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast ergeben kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 19, 26; vom 20. März 2007 – VI ZR 254/05 – VersR 2008, 235, 237; vom 14. Februar 2006 – VI ZR 32/05 – VersR 2006, 564, 565 und vom 29. September 1998 – VI ZR 296/97 – VersR 1998, 1428). Der Geschädigte ist im Rahmen des § 254 BGB auch unter Berücksichtigung seiner sekundären Darlegungs- und Beweislast jedenfalls nicht gehalten, von sich aus zu seiner finanziellen Situation vorzutragen.”
Man kann nur hoffen, dass dieser sehr deutliche Hinweis bei den Instanzgerichten ankommt (wie z.B. beim KG Berlin, welches doch recht strenge Anforderungen an den Geschädigten stellt, die gegnerische Versicherung frühzeitig auf seine finanzielle Leistungsunfähigkeit hinzuweisen).