Nach einer Mitteilung der ARGE Verkehrsrecht im aktuellen Newsletter (07/2010) hat das AG Hamburg-Wandsbek am 22.03.2010 mit seinem Urteil, Az. 716 C 450/09, die Voraussetzungen näher definiert, unter denen ein Geschädigter auf eine “ohne weiteres zugängliche Fachwerkstatt” verwiesen werden kann (BGH, Urteil vom 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09). Das sei nur wie folgt möglich:
“Der Geschädigte kann nur dann bei der (fiktiven) Schadensabrechnung auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verwiesen werden, wenn jedenfalls eine technische Gleichwertigkeit der Reparatur vorauszusetzen ist. Der Schädiger muss hierbei darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Hierbei sind an die Darlegungslast des Schädigers hohe Anforderungen zu stellen. Er muss dem Geschädigten im Einzelnen die Ausstattung der Werkstatt, die Herkunft der Ersatzteile, die Qualifikation der Mitarbeiter, ggf. vorhandene Qualifikationszertifikate sowie die gewährten Garantien – über die ohnehin gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistungsstandards hinaus – im Einzelnen mitteilen. Andernfalls ist es für den Geschädigten unmöglich, konkret zu überprüfen, ob die behauptete Gleichwertigkeit mit einer markengebundenen Fachwerkstatt gegeben ist.
Damit der – in der Regel nicht fachkundige – Geschädigte abwägen kann, ob er der ihm genannten, nicht markengebundenen Fachwerkstatt einen ebenso großen Vertrauensvorsprung entgegenbringen kann, obwohl sie zu einem geringeren Stundenlohn arbeitet und ihm von der Seite des Schädigers genannt wird, müssen ihm die entscheidenden Informationen übersichtlich und konkret unter Angabe der wesentlichen Belege mitgeteilt werden. “