Zugegeben, der Titel ist jetzt ein wenig reißerisch. Aber das BVerfG (Beschluss vom 05.07.2010, Az. 2 BvR 759/10) hat eine Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, mit der ein Betroffener die Verurteilung nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung angegriffen hatte. Ich kann dem Tatbestand des Urteils die Meßmethode nicht entnehmen (“Der Verkehrsverstoß sei mittels einer geeichten Messeinrichtung festgestellt worden.”). Ich gehe mal von einer Multanova VR6F oder ähnlichem Gerät aus. Die Messung erfolgte mittels ESO 3.0 (laut Blog von RA Burhoff).
Das BVerfG sah keine verfassungswidrige Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch die Anfertigung des Beweisfotos. Rechtsgrundlage für die verdachtsabhängige Herstellung von Lichtbildern sowie von Videoaufzeichnungen sei § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO, der im Bußgeldverfahren gemäß § 46 Abs. 1 OWiG entsprechend anwendbar sei. Im Rahmen der aufgrund der vorangegangenen BVerfG-Entscheidung zu Abstandsmessungen (bei verdachtsunabhängiger Erfassung) losgetretenen Diskussion war diese Vorschrift von fast allen OLG herangezogen worden. Dies sei nicht willkürlich. Im übrigen überwiege das Interesse der Allgemeinheit an der Verkehrssicherheit das Individualinteresse des Betroffenen.
Update 03.09.2010:
Das BVerfG (Az. 2 BvR 941/08) hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das verdachtsabhängige Filmen von Verkehrsverstößen, hier Abstandsverstößen. Ein Polizeibeamter hatte ausgesagt, die Identifizierungskamera würde nur bei Verdacht eines Abstandsverstoßes aktiviert. Wer`s glaubt…..
eso ES 3.0 ergibt sich aus der zugrunde liegenden Entscheidung des OLG Brandenburg, wenn ich das richtig in Erinnerung habe.