Nach einem Beitrag des Kollegen Burhoff in seinem Blog hat der BGH eine Entscheidung zur Frage getroffen, ob der Rat des Verteidigers, sich durch Schweigen zu verteidigen, die Befriedungsgebühr der Nr. 5115/4141 VV RVG auslöst. In seiner Entscheidung vom 20.01.2011, Az. IX ZR 123/10 hat der BGH aber mehr Fragen aufgeworfen, als für die Praxis befriedigend gelöst.Der Kollege Burhoff hat zutreffende Ausführungen in seinem Beitrag gemacht, die ich hier nicht nur “wiederholen” möchte.
In dem dort entschiedenen Fall lag die vom BGH angenommene Ausnahme vor, wonach “offenkundig” war, dass der Betroffene nicht der Täter der vorgeworfenen Tat sein konnte. Für alle anderen Fälle dürfte das Thema jetzt hoffentlich gegessen sein, so dass so einige Textbausteine in den Mülleimer gehören.
[…] Löst der Rat zum Schweigen die Gebühr Nr. 5115/4141 VV RVG aus ? […]
[…] Löst der Rat zum Schweigen die Gebühr Nr. 5115/4141 VV RVG aus ? […]