Entzug der Fahrerlaubnis bei vorübergehendem Erreichen der 18 Punkte

Nach einer bei straffrei-mobile.de zitierten Entscheidung des VG Neustadt (Beschluss vom 04.06.2012, Az.: 3 L 356/12.NW) soll auch bei vorübergehenden Erreichen der 18 Punkte der Entzug der Fahrerlaubnis rechtmäßig sein.

 ” Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich zu Lasten eines Fahrerlaubnisinhabers 18 oder mehr Punkte ergeben, weil dann der Betroffene aufgrund der gesetzlichen Vermutung als unwiderleglich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt. Eine spätere Tilgung von Punkten ist unabhängig davon, ob sie vor oder nach Erlass einer Entziehungsverfügung eingetreten ist, ohne Bedeutung (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 21.07 -, BVerwGE 132, 48 ff.). “

 

Ich denke nicht, dass das richtig ist. Die “Tattags”-Entscheidung des BVerwG beruhte darauf, dass eine Punktereduzierung im laufenden Widerspruchsverfahren nicht zu berücksichtigen ist – also nachdem die Fahrerlaubnisentziehung erfolgte. Hier war der Entzug aber durchgeführt worden, nachdem sich der Punktestand auf 15 Punkte reduziert hatte. Die Quintessenz soll also jetzt wirklich sein, dass jemand, der einmal drüber ist, dann ständig damit rechnen muss, die Fahrerlaubnis entzogen zu bekommen? Dann müsste das also auch für den Fall gelten, dass der Betreffende seinen Punktestand durch Zeitablauf auf “0” reduziert hat – und dann ein aufmerksamer Sachbearbeiter der Fahrerlaubnisbehörde das damalige Überschreiten bemerkt ? Wer also noch die Möglichkeit zum Punkteaufbau hat, zB durch freiwillige Maßnahmen wie ein verkehrspsychologisches Seminar, hat dann aber keine Motivation mehr….

 

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