Das BVerwG hat mit Urteil vom 03.03.2011, Az. 3 C 1.10, (hier die Pressemitteilung) entschieden, dass bei einem freiwilligen Verzicht auf die Fahrerlaubnis die im Verkehrszentralregister gesammelten Punkte anders als bei der Entziehung nicht gelöscht werden. Einige Verwaltungsgericht hatten den Verzicht dem Entzug gleichgestellt und § 4 Abs. 2 S. 3 StVG entsprechend angewandt.
Für den Kläger des Verfahrens war es ein böses Erwachen, dass er zur Teilnahme an einem Aufbauseminar aufgefordert wurde, nachdem er die Fahrerlaubnis zurückgegeben, an einem Kurs zur Wiederherstellung der Fahreignung teilgenommen hatte, aber dann wieder 16 Punkte erreichte.
Wer also eine Löschung der Punkte erreichen will, muss sich die Fahrerlaubnis entziehen lassen. Aber Vorsicht: zum einen ist das kostenpflichtig. Zum anderen muss im Einzelfall überprüft werden, ob nicht an die Entziehung weitere Rechtsfolgen (wie z.B. MPU bei Antrag auf Neuerteilung) geknüpft sind.
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