Das AG Minden hat mit Beschluss vom 15.10.2012 eine anderslautende Kostenentscheidung einer Bußgeldbehörde aufgehoben und die gesamten Verfahrenskosten der Staatskasse auferlegt.
Dem Betroffenen war ein Geschwindigkeitsverstoß vorgeworfen worden. Bereits im Rahmen der Anhörung wurde der richtige Fahrer benannt, sogar unter Vorlage eines Lichtbilds. Gleichwohl erließ die Behörde einen Bußgeldbescheid, gegen den Einspruch eingelegt wurde. Zur Einspruchsbegründung wurde wiederholt, dass nicht der Betroffene gefahren sei. Die Behörde holte gleichwohl auch noch (!) ein Kurzgutachten zur Identifikation ein. Dann wurde zwar das Verfahren eingestellt, aber dem Betroffenen eine Erstattung der Kosten seines Rechtsanwalts verweigert.
Dem hat das AG zu Recht Einhalt geboten, da der wirkliche Fahrer bereits vorher benannt worden war. Der Betroffene wurde im vorliegenden Fall geradezu gezwungen, einen Rechtsanwalt einzuschalten, da ihm offensichtlich nicht geglaubt wurde.Leider war die Bußgeldbehörde dann nicht so konsequent, dafür auch die Kosten zu übernehmen. Manche sprechen dann vom “Igel in der Tasche”.
Hier der Beschluss: