Das AG Heinsberg hat mit Urteil vom 07.03.2013, Az.18 C 218/11 die Kosten für die Einholung der Deckungszusage zugesprochen. Die Klage hatte ich schon vor einiger Zeit eingereicht, bevor die BGH-Entscheidung zum Thema erging.
Das Urteil enthält auch eine interessante Haftungsabwägung bei folgender Unfallkonstellation:
Meine Mandantin befuhr die Fahrbahn einer innerorts gelegenen Straße und wollte kurz hinter dem Ortseingang auf ein rechts befindliches Grundstück abbiegen. Hierzu machte sie einen (angeblichen) Schlenker nach links, nach den Feststellungen eines Gutachters ungefähr mit der Hälfte ihres Fahrzeugs auf die Gegenfahrbahn. Der dahinter fahrende Unfallgegner fuhr dann gegen das Fahrzeug der abbiegenden Mandantin, wobei er behauptete, das andere Fahrzeug habe sich komplett auf der Gegenfahrbahn befunden; er glaubte, vorbeifahren zu können.
Das Gericht rechnet der Klägerin nur die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs mit einer Haftungsquote von 25 % an. Da sie keinen Blinker gesetzt habe, hätte der dahinter fahrende Beklagte nicht davon ausgehen dürfen, gefahrlos überholen/vorbeifahren zu können.
Hier das Urteil:
18 C 218/11
Verkündet am 07.03.2013
Amtsgericht Heinsberg
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
Klägers,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Busch & Kollegen,
Schafhausener Straße 38, 52525 Heinsberg,
gegen
1.
2.
Beklagten,
Prozessbevollmächtigte:
hat das Amtsgericht Heinsberg
auf die mündliche Verhandlung vom 13.02.2013
durch die Richterin Dörr
für Recht erkannt:
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 2.823,65 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.05.2011 sowie weitere 316,18 € Rechtsanwaltsvergütungsanspruch für die Einholung einer Deckungszusage nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.05.2011 zu zahlen.
Die Beklagten werden weiter gesamtschuldnerisch verurteilt, den Kläger von Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der Rechtsanwälte Busch und Kollegen aus 52525 Heinsberg in Höhe von 316, 18 € nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2011 freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 75 % und der Kläger zu 25 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger jedoch nur gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten gegen
Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet
haben.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 10.04.2011, der sich auf der Herrstraße in Selfkant in Höhe der Hausnummer 81
ereignete.
Der Kläger ist der Eigentümer eines der unfallgeschädigten Fahrzeuge, mit dem Kennzeichen , das zum Unfallzeitpunkt von der Zeugin BE gefahren wurde. Der Beklagte zu 1) ist der Fahrer des Fahrzeugs mit dem amtlichen
Kennzeichen , das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist. Er fuhr zum Unfallzeitpunkt hinter der Zeugin BE auf der Herrstraße in Richtung Ortsmitte · Selfkant. Die Zeugin BE 1 beabsichtigte nach rechts auf eine
Grundstückseinfahrt abzubiegen. Bei diesem Abbiegevorgang nach rechts kam es zum Zusammenstoß der Fahrzeuge.
Am Fahrzeug des Klägers entstand eine Schaden in Höhe von 2.850 €. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens verursachte Kosten in Höhe von
562,87 €. Der Kläger macht darüber hinaus Nutzungsausfallentschädigung für 14 Tage a 23 € (322 €) sowie eine Unkostenpauschale in Höhe von 30 € sowie den Ersatz außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe des 1,5 fachen
Gebührensatzes, insgesamt 461, 13 € und der weiter entstandenen Rechtsanwaltskosten zur Einholung einer Deckungszusage seiner Rechtsschutzversicherung in Höhe von 359,50 €geltend.
Er behauptet,
der Unfall sei für die Zeugin BE Unvermeidbar gewesen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen
1. an den Kläger 3.764,87 €nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.05.2011 zu zahlen.
2. an den Kläger Rechtsanwaltsvergütungsansprüche in Höhe von 461, 13 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 06.05.2011 zu zahlen.
3. den Kläger von Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der Rechtsanwälte Busch und Kollegen aus 52525 Heinsberg in Höhe von 359,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2011
freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, die Zeugin B~ habe durch ihr Fahrverhalten den Eindruck erweckt, nach links abbiegen zu wollen. Sie habe sich auf der linken Gegenfahrbahn eingeordnet und sei dann nach plötzlich scharf nach rechts gezogen,
ohne den Blinker zu betätigen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beklagte zu 1) sich auf der Fahrbahn rechts neben der Zeugin befunden, da er die entstandene Lücke nutzen wollte, um an ihrem Fahrzeug vorbei zu fahren. Der Zusammenstoß sei für
den Beklagten zu 1) unvermeidbar gewesen. Die Beklagten sind der Ansicht, dass der Ansatz einer 1,5 fachen Geschäftsgebühr übersetzt sei und dem Kläger kein Ersatz der zur Einholung der DeckungsZusage entstandenen Rechtsanwaltsgebühren zustünde und wenn überhaupt allenfalls eine 0,5 fache Gebühr anzusetzen sei.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis aufgrund des Beweisbeschlusses vom 28.09.2011 erhoben durch Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens ·sowie durch Vernehmung der Zeugin Bernsen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die in der
Gerichtsakte befindlichen Gutachten von Dr. Mi (BI. 95 ff GA und 145 ff GA) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2013 verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
Die zulässige Klage ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 3.456,01 € Schadensersatz (2.823,65 € + 316, 18 € Rechtsanwaltsgebühr für
Deckungsanfrage + 316, 18 außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühr) nach §§ 7 StVG i.V.m. 115 WG, da das Fahrzeug des Klägers bei einem Verkehrsunfall mit dem Beklagten zu 1 ), das bei der Beklagten zu 2) versichert ist, beschädigt wurde.
1. Durch den Unfall ist dem Kläger unstreitig ein Schaden in Höhe von insgesamt 3.764,87 € entstanden, der in Höhe von 2.823,65 € (75 %) von den Beklagten zu ersetzen ist.
a) Anhaltspunkte für einen Haftungsausschluss der Beklagten nach § 7 Abs. 2 StVG wegen höherer Gewalt liegen nicht vor. Ein Haftungsausschluss des Beklagten zu 1) nach § 17 Abs. 3 StVG scheidet nach dessen Vortrag aus, da der Unfall sich für ihn nicht als unabwendbares Ereignis darstellte.
Die Zeugin BE hatte sich nach dem Vortrag des Beklagten auf der linken Fahrbahnseite eingeordnet und nach den Feststellungen des Sachverständigen ihre Geschwindigkeit auf ca. 1 O km/h verringert, ohne den Fahrtrichtungsanzeiger zu
betätigen. Das Gericht schließt sich in eigener Überzeugungsbildung den Ausführungen des Sachverständigen an.
In dieser Verkehrssituation durfte von einem gedachten Idealfahrer, dessen Verhalten der Beurteilung der Unabwendbarkeit zugrunde zu legen ist (vgl. Heß in Buhrmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 22. Aufl.,§ 17 StVG, Rn. 8 ff), erwartet werden, dass dieser von einem überholen der Zeugin absieht. Bei Anwendung äußerster Sorgfalt, hätte sich ein Idealfahrer, wegen der unklaren Verkehrssituation hinter dem Fahrzeug der Zeugin gehalten und abgewartet, welches Verkehrsmanöver sie einleitet. Mangels Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers nach links stand nämlich nicht eindeutig fest, dass die Zeugin nach links abbiegen würde.
b) Die Beklagten haften für die unfallbedingt entstandenen Schäden der Klägerin in Höhe einer Haftungsquote von 75 %. Zu diesem Ergebnis gelangt das Gericht aufgrund der gemäß § 17 Abs. 2 und 3 StVG vorzunehmenden Gewichtung der
wechselseitigen · Verursachungsbeiträge sowie der Betriebsgefahr der unfallbeteiligten Fahrzeuge. Nach umfassender Gesamtwürdigung der Umstände des konkreten Einzelfalles überwiegt das Verschulden des Beklagten zu 1) am
streitgegenständlichen Unfall.
aa) Der Beklagte zu 1) hat gegen § 5 Abs. 1 StVO verstoßen, indem er die Zeugin B auf deren gemeinsamer Fahrbahn rechts überholte. Nach § 5 Abs. 7 StVO ist das überholen eines Fahrzeugs auf der rechten Seite nur dann ausnahmsweise
zulässig, wenn dieses Fahrzeug seine Absicht, nach links abzubiegen, angekündigt und sich eingeordnet hat. Nur der korrekte Linksabbieger darf nach dieser Vorschrift rechts überholt werden (vgl. Heß in Buhrmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 22. Aufl., § 5 StVO, Rn. 61). Dies setzt voraus, dass das zu überholende Fahrzeug auch einen Fahrtrichtungsanzeiger links gesetzt hat. Alleine das Einordnen . auf der linken Fahrbahnseite – dessen Vorliegen hier ebenfalls streitig isf – genügt insofern nicht.
Nach dem unstreitigen Sachverhalt hat die Zeugin BE keinen Fahrtrichtungsanzeiger nach links betätigt. Sie war insoweit ··nicht als eindeutige Linksabbiegerin im Sinne von § 5 Abs. 7 StVO zu erkennen und durfte nicht rechts überholt werden.
bb) Der Beklagte hat darüber hinaus auch seine allgemeine Sorgfaltspflicht als Nachfolgeverkehr zur Vorausschau und Beobachtung der Verkehrssituation verletzt, als er sich dieser unklaren Verkehrssituation mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von 53 km/h innerorts näherte, ohne die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs anzupassen und sich damit in eine der unklaren Verkehrslage angemessene Reaktionsbereitschaft zu versetzen.
cc) Auf Seiten des Klägers hat das Gericht ebenfalls die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs sowie den von diesem ausgehenden Verursachungsbeitrag berücksichtigt. Eine solche Berücksichtigung war nicht ausgeschlossen, weil es sich
bei dem Verkehrsunfall nicht um ein für die Zeugin B1 nach § 17 Abs. 3 StVG handelte. Die Zeugi_n BE unabwendbares Ereignis hat sich nicht mit äußerster von einem Idealfahrer zu erwartender Sorgfalt am Straßenverkehr beteiligt.
Sie hat das Fahrzeug bei ihrem Abbiegemanöver im Rahmen einer Ausholbewegung zumindest teilweise über die Fahrbahnmitte und auf die Gegenfahrbahn gelenkt.
Dies steht zur Überzeugung des Gerichts .nach Einholung des Sachverständigengutachtens, dessen Feststellungen es sich in eigener Überzeugunsbildung anschließt, fest.
Der Sachverständige hat über eine Kollisionsanalyse festgestellt, dass die Klägerin eine solche Ausholbewegung ausführte (BI. 104 und 118 GA, Gutachten S. 12 sowie Anlage zum Gutachten). Unabhängig davon, ob sie den Fahrtrichtungsanzeiger nach rechts betätigte oder nicht, bestand danach für sie eine erhöhte Sorgfaltspflicht zur Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs. Sie musste damit rechnen, dass andere Fahrzeuge sie möglicherweise rechts überholten (vgl. Heß in Buhrmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 22. Aufl., § 9 StVO, Rn. 33).
Bei Beachtung und Erfüllung der ihr obliegenden doppelten Rückschaupflicht nach § 9 StVO hätte die Zeugin, wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen ergibt, erkennen können, dass d.er Beklagte zu 1) sich mit erhöhter Geschwindigkeit näherte, bzw. dazu ansetzte, sie rechts zu überholen. Dass sie trotzdem nach rechts zog, um in die Grundstückseinfahrt zu gelangen, impliziert, dass sie ihrer Rückschaupflicht nicht mit der erforderlichen Sorgfalt nachkam. Das Gericht konnte sich durch die Erkenntnisgewinnung durch Vernehmung der Zeugin nicht vom Gegenteil einer solchen Sorgfaltspflichtverletzung überzeugen. So bekundete die Zeugin, dass sich bei dem Einschlagen des Lenkrads nach rechts noch kein Fahrzeug hinter ihr befunden habe. Diese Bekundung stimmt nicht mit den Feststellungen des Sachverständigen überein, nach denen sich der Beklagte zu 1) zu diesem Zeitpunkt mit einem Abstand von höchstens 8,5 m hinter der Zeugin befand. Auch wirkten die Ausführungen der Zeugin zu ihrem Vorgehen beim Abbiegevorgang (Spiegelblick, Schulterblick, Blinker, Spiegelblick, Schulterblick,Einschlagen) schulmäßig und nicht einer konkreten Erinnerung an den tatsächlichen Vorgang entspringend. Die Bekundungen der Zeugin erweckten so den Eindruck des Vorliegens einer Steuerungstendenz.
dd) Bei der abschließenden Gewichtung der Verursachungsbeiträge ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Schwere des Verstoßes gegen das Rechts-Überholverbot durch Beklagten zu 1) sowie das Fahren mit unangepasster
Geschwindigkeit als nachfahrender Pkw die Verletzung der Rückschaupflicht der Zeugin B 1 überwiegt.
2. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Deckungsanfrage durch seinen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 316, 18 €. Dies entspricht einer 1 ,3 fachen Gebühr auf einen Gegenstandswert für die Deckungsanfrage von 2.939, 16 € (Gerichtskosten auf einen Streitwert von 2.823,62 €: 267; Rechtsanwaltsvergütung Kläger und Beklagter je 586,08 €sowie Sachverständigenkosten 1.500 €).
Das erkennende Gericht schließt sich der .Rechtsauffassung an, dass auch die Kosten für die Deckungsanfrage unfallbedingt und daher ersatzfähig sind. Nach dem Gedanken des vollen Schadensausgleichs sind die Kosten einer anwaltlichen
Einholung der Deckungszusage ersatzfähig, sofern sich ein Geschädigter in der konkreten Situation zu deren Aufwendung veranlasst („herausgefordert”) fühlen durfte. Sie sind als Rechtsverfolgungskosten ersatzfähig, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Wahrung und Durchsetzung der Rechte unter den Umständen des Falles erforderlich und zweckmäßig ist. Damit sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Jedenfalls vorliegend durfte der Kläger seinen Anwalt auch mit der Einholung der Deckungszusage beauftragen. Es handelte sich hier nicht um einen rechtlich unproblematischen Sachverhalt, sondern um einen Verkehrsunfall mit streitigem Hergang, den der Kläger zudem nicht aus eigener Anschauung berichten konnte. Auch die rechtliche Beurteilung war keineswegs eindeutig. Der Versicherungsnehmer schuldet seiner Versicherung die vollständige Information über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls, damit diese im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Deckungszusage die Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens prüfen kann; dabei hat der Versicherungsnehmer auch die Einwendungen der gegnerischen Partei darzulegen. Es kann nicht beanstandet
werden, wenn ·der in rechtlichen Dingen unerfahrene Kläger im vorliegenden Fall mit dieser Darlegung den von ihm beauftragten Rechtsanwalt betraut hat (vgl. OLG Frankfurt 23.03.2012 – 10 U 50/11 ). Insofern ist auch der Ansatz einer 1,3 fachen Gebühr angemessen.
Bei der Deckungsanfrage handelt es sich zudem um eine gebührenrechtliche selbständige Angelegenheit, die nicht von der außergerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Sache umfasst ist
(vgl. LG Aachen, Urteil vom 5.11.2010-Az: 7 0 127/10).
3. Weiter hat der Kläger einen Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen für die weitere außergerichtliche. Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten im streitgegenständlichen Verfahren in Höhe von
316,18€.
Dieser Betrag entspricht einer 1,3 Geschäftsgebühr nebst Postgebührenpauschale aus dem Gegenstandswert der berechtigten Schadensersatzforderung in Höhe von 2.823,62 €, nach dem sich der Ersatzanspruch bezüglich der Rechtsanwaltsgebühren zu bemessen hat (vgl. BGH Urteil vom 7.11.2007 – VIII ZR 341/06). Es besteht kein Anspruch der Klägerin auf Ersatz einer 1,5 Geschäftsgebühr. Gemäß § 2 Abs. 2 RVG in Verbindung mit Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG kann eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin “überdurchschnittlich” war (BGH, Urteil vom 31.Oktober 2006 – VI ZR 261/05, NJW-RR 2007, 420 Rn. 6 mwN ). Dementsprechend ist zu prüfen, ob eine Überschreitung der “Kappungsgrenze” von 1,3 wegen überdurchschnittlichen Umfangs oder überdurchschnittlicher Schwierigkeit gerechtfertigt ist. Unter Berücksichtigung der Bemessungskriterien des § 14 RVG erachtet das Gericht die 1,3:-fache Geschäftsgebühr als die angemessene Honorierung der erbrachten rechtsanwaltlichen Tätigkeit. Denn zur Bearbeitung kam einer der Regelfälle anwaltlicher Tätigkeit bei der Verkehrsunfallschadenregulierung.
Die rechtsanwaltliche Tätigkeit ist mit der Schwellengebühr des 1,3-fachen . Gebührensatzes angemessen abgegolten. Denn es ist auch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die von dem Rechtsanwalt entfaltete rechtsanwaltli.che
Tätigkeit den bei der Regulierung von Verkehrsunfallschäden regelmäßig verbundenen Arbeitsaufwand in einem solchen Maß überschritten hat, dass die Bearbeitung überdurchschnittlichen Aufwand gebot. Dies ist allerdings aufgrund des
Nachsatzes in Nr. 2400 RVG W Voraussetzung für eine über 1,3 hinausgehende Gebühr (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 420). Eine entsprechende Toleranzgrenze ist dem Rechtsanwalt nur insoweit einzuräumen, als er von seinem Ermessen erkennbar
Gebrauch gemacht hat. Dies erfordert zumindest eine hinreichende Erläuterung, warum die Abwicklung eines Standard-Verkehrsunfalls einen überdurchschnittlichen Aufwand .erforderte (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 19.04.2012 – 2 U 91/11 ).
4. Der Zinsanspruch folgt§§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288, 291 BGB.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf§§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
III.
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: 3.764,87 €
Dörr