Haftpflichtversicherung muß RA-Vergütung für Einholung der Rechtsschutzdeckungszusage bezahlen

Beitrag vom 21.12.2010:

Die ARGE Verkehrsrecht teilt in ihrem aktuellen Newsletter eine interessante Entscheidung mit, wonach die Haftpflichtversicherung die Anwaltsgebühren für die Einholung einer Deckungsschutzzusage bei der Rechtsschutzversicherung des Klägers zur Führung eines Schadensersatzprozesses gegen ihren Versicherungsnehmer erstatten muss (Amtsgericht Karlsruhe, Urteil vom 10.06.2008, Az. 5 C 185/08).

Wer das Urteil liest, stellt allerdings fest, dass die verklagte Versicherung sich nicht gewehrt hat und dass das Urteil nicht  berufungsfähig ist. Allerdings eine interessante Idee, die man mal versuchen kann.

Update 06.03.2009:

Die Auffassung kann sich immer mehr durchsetzen. Es sind jetzt auch streitige Entscheidungen bekant, wonach zumindest bei Verzug diese Kosten ersatzfähig sind. So nunmehr LG München I, 30 O 16917/07, n.v. RVG professionell 2009, S. 54; AG Schwandorf v. 11.06.2008, 2 C 0189/08, n.v./RVG professionell 2009, S. 54.  Beide Urteile sind auch im Anwaltsblatt 2009, S. 238/239 veröffentlicht.

Update 24.02.2010:

Die ARGE Verkehrsrecht teilt drei weitere Entscheidungen mit, in den Amts-/Landgerichte die Kosten für die Deckungsanfrage zusprechen:

Damit sind nunmehr folgende Urteile bekannt:

– AG Karlsruhe, Urteil vom 10.06.2008, Az. 5 C 185/08; urteil vom 9.04.2009, 1 C 36/09, AGS 2009, 355
– LG München I, Entscheidung vom 06.05.2008, 30 O 16917/07, RVG professionell 2009, S. 54; Anwaltsblatt 2009, S. 238/239
– AG Schwandorf v. 11.06.2008, 2 C 0189/08, RVG professionell 2009, S. 54; Anwaltsblatt 2009, S. 238/239
– AG Amberg, Urteil vom 29.01.2009, Az. 2 C 1232/08
– LG Amberg, Urteil vom 12.03.2009, Az. 24 O 826/08, NJW 2009, 2610
– AG Berlin-Mitte, Urteil vom 27.11.2009, Az. 104 C 3141/09
– LG Stade, Az. 1 S 35/09
– AG Hersbruck, Entscheidung vom 26.11.2009, Az. 2 C 474/09 und Az. 4 C 499/09
– LG Nürnberg/Fürth, 08.09.2009, Az. 2 O 9658/09
– AG Hersbruck, Urteil vom 26.11.2009, Az. 2 C 474/09
– AG Nürnberg, Entscheidung vom 09.10.2009, Az. 35 C 4501/09
– AG Montabaur, Urteil vom 26.01.2010, Az. 5 C 142/09, DV 2010, S. 30
– LG Berlin, Urteil vom 09.12.2009, Az. 42 O 162/09, DV 2010, S. 30
– LG Ulm, Urteil vom 08.04.2010, Az. 6 O 244/09, DV 2/2010, 87
– AG Gronau, Urteil vom 09.08.2010, Az. 11 C 47/08
– AG Aachen, Urteil vom 13.10.2010, Az. 111 C 336/10; vom 08.12.2010, Az. 115 C 471/09
– LG Regensburg, 22.9.2009, Az. 3 0 1074/09
– AG Oberndorf, 12.11.2009, Az. 3 C 698/08
– LG Hamburg, 16.2.2010, Az. 319 o 75/09

– LG Duisburg, 3.5.2010, Az. 2 0 229/09; 14.02.2011, Az. 2 O 253/10

– LG Frankenthal, 30.7.2010, Az. 3 0 313/09

– LG Chemnitz, 23.09.2010, Az. 7 O 535/10

Zutreffend führt das AG Hersbruck (Urteil vom 26.11.2009, Az. 2 C 474/09) aus:

Die Kosten der Deckungszusage sind zurechenbare Folge des Unfalls und nicht außerhalb jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit, so dass sich eine Erstattungsfähigkeit im Rahmen von § 249 BGB im Sinne des dafür “erforderlichen Geldbetrages” ergibt. In Anlehnung an die BGH Rechtsprechung zur Ersatzfähigkeit von Rechtsanwaltskosten für Geltendmachung von Ansprüchen gegen die private Unfallversicherung (BGH vom 10.01.2006, VI ZR 43/05) hat der Schädiger zwar grundsätzlich nicht schlechthin aile durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. Er hat jedoch die Kosten zu ersetzen, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Teil der Schadensabwicklung ist bei einem Unfallereignis auch, den Schadensfall dem eigenen Versicherer, hier Rechtschu!zversicherer, zu melden. Im Übrigen hat sich die Zurechenbarkelt von Unfallfolgen und damit auch dadurch adäquat verursachter Kosten am Interesse des Geschädigten an einer vollständigen Restitution zu orientieren. Ist es aus Sicht des Geschädigten erforderlich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, so gilt dies grundsätzlich daher auch für die Anmeldung des Versicherungsfal!s beim eigenen Versicherer. Die Kosten des Rechtsanwalts zur Einholung der Deckungszusage stellen sich als zweckmäßige Kosten der Rechtsverfolgung dar, nachdem der Rechtsanwalt bereits mit der Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners betraut war und erst, nachdem diese die Regulierung ablehnte, eine Klage vorbereitet werden musste und dafür die Deckungszusage mit Schreiben der rechtsanwaltschaftlichen Vertretung der Klägerin eingeholt wurde. Die Rechtsanwälte waren daher mit der Abwicklung des Unfalls bereits befasst, so dass diese sich konsequenterweise auch um die Deckungszusage bei der Rechtschutzversicherung, wie auch um die Klagedurchführung kümmern.

Update 15.04.2010:

Das AG Montabaur (Urteil vom 26.01.2010, Az. 5 C 142/09) sowie das LG Berlin (Urteil vom 09.12.2009, Az. 42 O 162/09) haben sich ebenfalls dieser Auffassung angeschlossen. Die Entscheidungen sind veröffentlicht in DV 1/2010, S. 30.

Update 29.06.2010:

Das LG Duisburg weist in seinem Urteil vom 03.05.2010, Az. 2 O 229/09, zu Recht darauf hin, dass die Einholung einer Deckungszusage eine besondere Angelegenheit darstellt, die auf einem selbständigen Auftrag beruht. In einem Rechtsstreit, bei dem es um die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten einer Gemeinde ging, sah das Gericht die Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch in § 280 Abs. 2 BGB.

(Quelle: Mitteilung der ARGE Verkehrsrecht 12/2010 vom 29.06.2010)

Update 14.09.2010:

Auch das AG Gronau (Urteil vom 09.08.2010, Az. 11 C 47/08, gefunden bei Captain HUK) spricht die entstandenen Kosten mit sehr lesenswerter Argumentation zu.

Update 30.09.2010:

Die Thematik wird ausführlich dargestellt vom Kollegen Burkhard Lensing aus Münster im Anwaltsblatt 10/2010, S. 688: “Die Deckungsanfrage: Gesetzliches Honorar oder Kulanzleistung? Warum Anwälte die Deckungsanfrage an die Rechtsschutzversicherung abrechnen sollten”.

Update 12.10.2010:

Die ARGE Verkehrsrecht weist auf eine weitere Entscheidung hin, welche die Kosten für erstattungsfähig hält:

“Das Landgericht Frankenthal hat durch Urteil vom 30.07.2010 – Aktenzeichen: 3 O 313/08 – entschieden, dass auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren für die Einholung einer Deckungszusage erstattungsfähig sind (vgl. insoweit Punkt 4 des Urteils auf Seite 11-13).
Erscheint es aus Sicht des Geschädigten erforderlich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, so gilt dies grundsätzlich auch für die Anmeldung des Versicherungsfalls bei der eigenen Rechtsschutzversicherung. Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe war im Streitfall erforderlich, weil die Beklagte jedenfalls einzelne Positionen des geltend gemachten Schadensersatzes bestritten hat. Der Geschädigte musste sich nicht darauf verweisen lassen, selbst bei seiner Rechtsschutzversicherung um Deckungsschutz nachzusuchen, denn der Geschädigte wäre ohne anwaltliche Hilfe nicht in der Lage gewesen, der Rechtsschutzversicherung  die Erfolgsaussichten des Verfahrens darzulegen.
Bei der Einholung der Deckungszusage handelt es sich im Verhältnis des Geschädigten zu seinem Prozessbevollmächtigen um eine gesonderte Angelegenheit im Sinne von § 15 RVG, für die der Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG zzgl. Auslagenpauschale beanspruchen kann. Die Rechtsanwaltsgebühren für die Einholung der Deckungszusage bemessen sich dabei nach dem zu ermittelnden Prozesskostenrisiko aus Sicht der Partei, die beabsichtigt zu klagen. Der für die Berechnung der Gebühren maßgebliche Streitwert entspricht den voraussichtlichen Kosten einer Deckungsschutzklage, also den aller Voraussicht nach entstehenden beiderseitigen Rechtsanwaltskosten sowie den Gerichtskosten für eine Instanz.”

Das Urteil kann hier heruntergeladen werden.

Quelle: Newsletter der ARGE Verkehrsrecht 19/2010 vom 12.10.2010

Update 20.10.2010:

Das AG Aachen hat die Kosten der Einholung der Deckungszusage mit Urteil vom 13.10.2010, Az. 111 C 336/10 – nicht rechtskräftig – zugesprochen. Auch das Urteil des AG Aachen vom 05.11.2010, Az. 108 C 387/09 spricht die Kosten zu, allerdings nur “in der untersten Gebührenstufe”. Die Abteilung 115 des AG Aachen spricht die Kosten für die Einholung der Deckungszusage ohne Diskussion zu (Urteil vom 08.12.2010, Az. 115 C 471/09).

Update 18.11.2010:

Auch das LG Aachen (Urteil vom 05.11.2010, Az. 7 O 127/10) hat dem Kläger die Kosten für die Einholung der Deckungszusage zugesprochen. Das Gericht führt hierzu aus:

“Auch die Kosten der Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung sind von der Beklagten zu 1. zu leisten. Bei der Deckungsanfrage handelt es sich gebührenrechtlich um eine selbständige Angelegenheit. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich diese gegen den · Versicherer richtet, während sich das beabsichtigte Klageverfahren gegen den Schuldner des Versicherten richtet, so dass mangels Parteiidentität zwei gebührenrechtliche·Angelegenheiten vorliegen (vgl. KG
Berlin, Urteil vom 19.03.2010, 5 U 42/08, Rn. 38 – zitiert nach Juris). Zutreffend sind die Prozessbevollmächtigten des Klägers von voraussichtlichen Verfahrenskosten in Höhe von 5.231,86 € ausgegangen, die sie als Gegenstandswert ihrer Gebührenrechnung zugrundegelegt haben. Ausgehend von einer 1 ,3 Geschäftsgebühr ergibt sich zuzüglich der Pauschale für Post- und Telekomm~nikationsdienstleistungen sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer eine Forderung gegen den Kläger in Höhe von 546,69 €, wegen derer er Freistellung von der Beklagten zu 1. verlangen kann.”

Update 30.11.2010

Sehr ausführlich beschäftigt sich VRiOLG a.D. Eggert in VA 2010, 204 mit der Thematik. Äußerst lesenswert.

Update 02.12.2010:

Der DAV hat hier eine Liste stattgebender und ablehnender Gerichtsurteile veröffentlicht.

Update 21.12.2010:

In seinem Beitrag “Die Einholung der Deckungszuage beim Rechtsschutzversicherer ein Schadensposten?”, in: DV 2010 S. 126  stellt der Kollege Dr. Ingo Friedrich aus Babenhausen die zusprechenden Urteile zusammen und liefert auch ein paar Argumentationsmuster gegen die üblichen Einwendungen “fehlende Kausalität, nicht erforderlich, keine gesonderte Angelegenheit, Serviceleistung des RA, Schutzzweck der Norm”.

Der Kollege Friedrich hat mir eine Liste der gesammelten Urteile zur Verfügung gestellt, die hier heruntergeladen werden kann. Vielen Dank !

Update 28.12.2010:

Captain HUK hat in diesem Beitrag das zusprechende Urteil des LG Chemnitz, 23.09.2010, Az. 7 O 535/10 veröffentlicht.

Update 01.02.2011:

Das LG Aachen (Urteil vom 05.11.2010, Az. 7 O 127/10) hat mit Urteil vom 05.11.2010 die Kosten zugesprochen. Die dagegen gerichtete Berufung der Gegenseite wurde nach einem Hinweis gem. § 522 Abs. 2 ZPO des OLG Köln vom 12.01.2011, Az. 11 U 209/10, zurückgenommen. Das OLG hat die Kosten ausdrücklich für erstattungsfähig gehalten.

Update 22.02.2011:

Auch das LG Duisburg hat sich erneut dafür entschieden, die Kosten für die Einholung der Deckungszusage zuzusprechen (Quelle: Captain HUK).

Update 15.03.2011:

Auch das LG München II hat die Kosten der Deckungszusage zugesprochen (Urteil vom 03.03.2011, Az. 8 S 5080/09). Das Urteil kann hier heruntergeladen werden.

Update 23.05.2011:

In VRR 2011, S. 171 ff. nimmt Dipl.-Rechtspfleger Volpert Stellung zur Einholung der Deckungszusage. Der Beitrag berücksichtigt die aktuellste Rechtsprechung. Volpert bejaht, dass es sich um eine gesonderte Angelegenheit handelt, weil kein innerer Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Tätigkeit und der Einholung der Deckungszusage vorliege. Beide Aufträge hätten auch unterschiedliche Gegner. Für einfache Schreiben sei eine 0,5-fache Vergütung, ansonsten eine 1,3-fache gem. Nr. 2300 VV RVG gerechtfertigt.

Update 17.11.2011:

In seinem Beitrag “Nochmals: Die Einholung der Deckungszusage beim Rechtsschutzversicherer – ein Schadensposten”, zfs 2011, S. 603 weist der Kollege Heinz-Peter Bierschenk aus Gronau völlig zu Recht darauf hin, dass sich einige Gerichtsentscheidungen nur damit befassten, ob die Einholung der Deckungszusage mit einem einfachen Schreiben zu einem Anspruch auf Erstattung der Kosten führt. Das ist zu kurz gegriffen, da der Rechtsanwalt vor Einholung der Deckungszusage und nach Erhalt noch weitere Tätigkeiten ausübt. Bevor die Deckungszusage erfolgt, muss der zugrundeliegende Sachverhalt aufgearbeitet werden, ein Versicherungsfall dargelegt und überprüft werden, ob die Versicherung überhaupt eintrittspflichtig ist. Nach Einholung der Deckungszusage muss der weitere Schriftverkehr mit der Versicherung geführt werden (zB Weiterleitung von Zeugengebührenvorschüssen) und ggf. auch der Zahlungsverkehr abgewickelt werden. Ggf. entsteht auch Streit mit der Versicherung (zB Vergleichsschlüsse, bei denen das Verhältnis Obsiegen/Unterliegen diskutiert wird). Der Kollege hebt zutreffend hervor, dass der Mandant diese Ausführungen teilweise nicht selber leisten kann. Besonders hervorzuheben ist seine Auffassung, wonach sich ein Geschädigter gerade nicht mit derartigen zeitraubenden Tätigkeiten beschäftigen muss. Er verweist darauf, dass der Geschädigte einen Anspruch auf Totalreparation hat und gerade nicht überobligatorische Anstrengungen unternehmen muss.

Update 31.01.2012:

Captain-HUK weist in diesem Beitrag (Link) auf die Entscheidung des BGH vom 13.12.2011, Az. VI ZR 274/10, hin. In dieser Entscheidung hat der BGH nach Einzelfallprüfung die Erstattungsfähigkeit abgelehnt. Verallgemeinerungsfähig ist die Entscheidung nur für diejenigen Fälle, in denen sich die Tätigkeit des Anwalts darauf beschränkt, die Rechtsschutzdeckungszusage mit einem Klageentwurf an die Rechtsschutzversicherung des Mandanten zu schicken. Dann neigt der BGH auch dazu, keine eigene Angelegenheit zu sehen. Außerdem finden sich Andeutungen, dass der Mandant über die gesonderte Berechnung der Vergütung aufgeklärt werden muss. Der BGH hat sich in seinem Urteil mit den unterschiedlichen Auffassungen der Instanzgerichte auseinandergesetzt.

Nach dieser Entscheidung wird es die Kosten nur geben, wenn ein besonderer Aufwand bei der Bearbeitung der Deckungszusage zu betreiben war (zB Überprüfung des Versicherungsschutzes, Beantwortung von Rückfragen etc.).

8 Kommentare

  1. […] 8. April 2009, Unfall – Blog» Blogarchiv » Kosten der Einholung der Kostendeckungszusage erstattungsfähig schrieb: […] 06.03.2009 by RA Frehse: Die Auffassung kann sich immer mehr durchsetzen. Es sind jetzt auch streitige Entscheidungen […] […]

  2. Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählen grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsanwaltskosten. Allerdings hat der Schädiger nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGHZ 127, 348).

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