Dem Betroffenen wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen. Messung mittels Einseitensensor ES 3.0. Ich habe Akteneinsicht beantragt und ausdrücklich auch um Übersendung der digitalen Daten gebeten. Hierzu teilt das Polizeipräsidium Aachen mit Schreiben vom 11.06.2013 mit:
“…die von Herrn Rechtsanwalt Frese geforderten Daten werden nur auf richterliche Anordnung bestellten Sachverständigen zur Verfügung gestellt”.
Schade, dass man als Verteidiger keinen Durchsuchungsbeschluss anregen kann. So bleibt es denn bei der Empfehlung, den Aufsatz von Cierniak, “Prozessuale Anforderungen an den Nachweis von Verkehrsverstößen”, zu lesen. Der sollte zur Pflichtlektüre von Meßbeamten und Mitarbeitern des Ordnungsamts gehören….