LG Aachen: Regulierungsfrist beim Auslandsunfall 1 Monat

Beitrag vom 07.10.2011:

Das LG Aachen hat mit Urteil vom 29.09.2011, Az. 1 O 208/11, entschieden, dass die Regulierungsfrist bei einem Verkehrsunfall mit Unfallbeteiligung eines niederländischen LKW 1 Monat beträgt. Dementsprechend wurden dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, nachdem nach Verzugseintritt Klage eingereicht wurde. Leider hat das LG die Rechtsanwaltsvergütungsansprüche auf eine 1,3-fache Vergütung begrenzt, obwohl ausdrücklich auf das Urteil des BGH vom 13.01.2011 (Az. IX ZR 110/10) Bezug genommen und auch zu den Kriterien des § 14 RVG vorgetragen wurde. Leider wurden auch nicht die Kosten der Einholung der Deckungszusage zugesprochen. Das Gericht schließt sich der Auffassung des OLG Celle an (die nicht richtig ist, siehe mein Beitrag hier). Leider wurde auch hierzu umfassend vorgetragen, was die Kammer aber nicht gewürdigt hat. Der Kläger wäre als nicht der deutschen Sprache mächtig überhaupt nicht in der Lage gewesen, eine Deckungszusage einzuholen. Auch das von mir erwirkte Urteil des OLG Köln wurde ignoriert.

Hier das Urteil:

Download (PDF, 411KB)

Update 12.03.2012:

Das AG Heinsberg hält mit Beschluß vom 08.03.2012, Az. 19 C 38/12, eine Regulierungsfrist von 6 Wochen für angemessen. Die Frist aus § 3a PflVersG sei lediglich eine Höchstgrenze.

Hier der Beschluß:

Download (PDF, 180KB)

 

Update 08.04.2013:

In einem Urteil vom 04.04.2013, Az. 19 C 457/12, tendiert das AG Heinsberg nunmehr wieder dazu, einem Schadenregulierer eine Frist von 6 Wochen zur Schadenregulierung einzuräumen. Das Urteil verdankt seine Existenz seiner fehlenden Berufungsfähigkeit.

 

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