Das LG Mönchengladbach (Beschluß vom 15.01.2008, Az. 5 T 5/08) hat entschieden, dass dem Versicherer nach der Beschaffung von Unterlagen eine Überlegungsfrist von mindestens 2 Wochen zur abschließenden Prüfung des Versicherungsfalls zuzubilligen sei. 2 Wochen, hört sich gut an. Die nähere Lektüre der in der zfs Heft 3/2009, S. 155 abgedruckten Entscheidung läßt aber mehrfach stutzen. Das Gericht spricht von einem Schadensersatzanspruch des Klägers – also kein Kaskofall. Gleichwohl wird zur Argumentation § 11 VVG a.F. herangezogen, der im Fall eines Schadensersatzanspruchs aufgrund von § 7 StVG aber gerade keine Anwendung findet. Eine entsprechende Anwendung wird von mehreren Gerichten abgelehnt.
Dem Kläger wurden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, weil die nach einem Unfall vom 15.06.2007 am 01.08.2007 erhobene Klage verfrüht sei. Außergerichtlich waren wohl erst mit Schreiben vom 24.07.2007 Lichtbilder des unfallgeschädigten Fahrzeugs zur Versicherung gelangt.
Sehr stutzig machen die weiteren Ausführungen, wonach zwar mit Schreiben vom 02.08.2007 die Regulierung angekündigt wurde, sodann aber der Anwalt des Klägers “am 04. oder 05.08.2007 …innerhalb der Frist den Verrechnungsscheck über die Entschädigungssumme” erhalten habe. Der Verrechnungsscheck ist keine Zahlung ! Das kann man gar nicht oft genug sagen (der Blumenstrauß von der DEVK-Versicherung ist übrigens inzwischen eingetroffen) !
[…] OLG Düsseldorf (Beitrag hier) meint zur Regulierungsfrist 3 Wochen, das LG Mönchengladbach (Beitrag hier) 2 Wochen. Das OLG München stellt zwar zu Recht auf die modernen Kommunikationsmittel ab, die eine […]