OLG Köln: Kosten für die Einholung der Deckungszusage sind erstattungsfähig!

Das OLG Köln, 11. Senat,  hat mit Beschluß vom 12.1.2011 (Az. 11 U 209/10) ein Urteil des LG Aachen (Az. 7 O 127/10) vom 05.11.2010 bestätigt, wonach dem Kläger die Kosten für die Einholung der Deckungszusage seiner Rechtsschutzversicherung zu erstatten sind. Das LG Aachen hatte die Kosten erstinstanzlich zugesprochen. Die u.a. dagegen gerichtete Berufung der Beklagten wollte der Senat gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen; die Berufung wurde daraufhin zurückgenommen.

Die Entscheidung sowie eine Anmerkung von mir sind in SVR 5/2011, S. 180 ff. veröffentlicht worden.

Der Rechtsstreit ist noch aus anderen Gründen interessant und wird in einem gesonderten Beitrag besprochen.

Hier die Urteile des LG Aachen/Beschluss des OLG Köln:

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12 Kommentare

  1. […] Das OLG Celle hat in einer Entscheidung vom 12.01.2011, Az. 14 U 78/10, entgegen der ganz herrschenden Meinung die Kosten für die Einholung der Deckungszusage nicht als erstattungsfähig angesehen. Das Gericht setzt sich ausführlicher mit der Thematik auseinander, als dies beispielsweise das hiesige LG Aachen/OLG Köln in ihrer befürwortenden Entscheidung getan haben (vgl. dieser Beitrag). […]

  2. […] Das OLG Celle hat in einer Entscheidung vom 12.01.2011, Az. 14 U 78/10, entgegen der ganz herrschenden Meinung die Kosten für die Einholung der Deckungszusage nicht als erstattungsfähig angesehen. Das Gericht setzt sich ausführlicher mit der Thematik auseinander, als dies beispielsweise das hiesige LG Aachen/OLG Köln in ihrer befürwortenden Entscheidung getan haben (vgl. dieser Beitrag). […]

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