LG Aachen zum Unfallersatztarif

Soeben hat man mir das Urteil des LG Aachen vom 08.07.2008 (Az. 12 O 68/08) zur Verfügung gestellt. In dieser Entscheidung schließt sich das LG Aachen ebenfalls der vom OLG Köln vorgeschlagenen Vorgehensweise bei der Berechnung des Mietzinses eines Mietwagens bei einem Verkehrsunfall an. Damit sollte eigentlich die Diskussion für den Landgerichtsbezirk Aachen erledigt sein.

Das Urteil ist im Volltext nachfolgend einsehbar.

Verkündet am 08.07.2008

Landgericht Aachen
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In denn Rechtsstreit

der Firma S GmbH,, A,
Klägerin

-Prozessbevollmächtigte:   Rechtsanwälte   .    W, B

gegen

Beklagte,

– Prozessbevollmächtigte

wegen: Mietwagenkostenforderung nach Verkehrsunfällen

hat die 12. Kammer des Landgerichts Aachen
auf die mündliche Verhandlung vom 03.06.20.08
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Prof. Dr. Meiendresch,
die Richterin am Landgericht Giffey und
die Richterin Clauss

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 6,025,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 173,40 € seit dem 22.03.3006, aus 116,80 seit dem  23.O7.2006, aus 235,51 € seit dem 25..2006, aus 750,00 € seit dem 43.12,2005, aus 303,93 € seit dem 16.04.2006, aus 722,67 € seit dem 12.06.2006, aus 52,60 € seit dem . 01.05.2006, aus 824,20 € seit dem 16.11.2005, aus 182,00 seit dem 25.04.2006, aus 801,16 € seit 0&.Q7.20D6, aus 249,00 € satt dem 12.06.2006, aus 445,00 seit dem 27.02,2006, aus 293,00 € seit dem 30.03.2006. aus 179,40 € seit dem 19.03.2006 und aus 616,52 € seit dem 14.11.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 89 % und die Klägerin 11%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung In Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung dar Beklagten, gegen. Sicherheitsleistung in Hohe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit: in Höhe von 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten aus abgetretenem Recht, restliche Mietzinsansprüche     aus     fünfzehn     Fahrzeug-Mietverträgen geltend. Zur Überbrückung der unfallbedingten Ausfallzeiten  der jeweils unfallbeschädigten Fahrzeuge benötigten die Kunden der Klägerin ein Mietfahrzeug. Die Fahrzeuge der   Unfallgegner  waren   zum    Zeitpunkt   des Unfalls bei der Beklagten haftpflichtversichert. Die Haftung dem Grunde nach ist dahingehend unstreitig, dass die Versicherungsnehmer der Beklagten in vierzehn der fünfzehn Fälle zu 100 % und in einem der Fälle zu 70 % hafteten. Die Klägerin stellte den Kunden die Mietwagen zu einem Unfallersatztarif zur Verfügung. Die Kunden der Klägerin unterschrieben jeweils bei der Anmietung eine Abtretungserklärung, mit der sie Ihre Schadensersalzansprüche   auf   Erstattung   der   Mietwagenkosten  gegen   das leistungsyerpflichtete Versicherungsuntemehmen an die Klägerin abtraten. Es wurde jeweils ein klassenkleiners Fahrzeug als das Beschädigte berechnet. Die Klägerin übersandte die Rechnungen an die Beklagte. Die Beklagte zahlte auf die einzelnen Rechnungen jeweils Teilbeträge. DIE Klägerin verlangte zunächst von ihren Kunden die Zahlung des Differenzbetrages zwischen den von ihr geltend gemachten Unfallersatztarif und der durch die Beklagte bereits ausgeglichenen Summe. Die Kunden der Klägerin wiesen jeweils eine Zahlungsverpflichtung ihrerseits zurück. Die Klägerin klagt vorliegend allerdings nicht den ursprünglich gegen ihre Kunden geltend gemachten Differenzbetrag zum Unfallersatztarif ein, sondern berechnet den geltend gemachten Betrag anhand der Schwacke-Liste (Automietpreisspiegel) für das Jahr 2006 jeweils nach dem PLZ- Gebiet nach Wochen, 3-Tages und Tagestarif zuzüglich eines pauschalen Aufschlages von 20 %  zuzüglich Nebenkosten für die Voll- und Teilkaskoversicherung, in den Fällen. 1), 2), 3), 5), 6),10), 13), 14) und 15) für einen Zusatzfahrer und für die Zustellung-und Abholung der Fahrzeuge. Von den so ermittelten Werten bringt die Klägerin zunächst den von der Beklagten bereits gezahlten Betrag in Abzug und macht den so   verbleibenden    Restbetrag   vorliegend   geltend.  Die    Beklagte ließ   ein Privatgutachten   von   Herrn   Dr.   Holger   Zinn   anfertigen.   Gegenstand   des Gutachtenauftrages war, eine Aussage über die Qualität der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel 2006 zu treffen und eine Beurteilung, ob und in wie weit die von der Klägerin von Juli 2005 bis September 2006 in Rechnung gestellten Beträge für die Anmietung von Unfallersatzfahrzeugen den zu diesem Zeitpunkt geltenden Normaltarifen entsprachen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte, zu verurteilen, an die Klägerin 6.741,03 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 101,40 € seit dem 22.03.2006,  aus 154,60 € seit dem 25.07.2006, aus 294,14 € seit dem 26.01.2006, aus 756,00 € seit dem 13.12.2005, aus 494,41 € sei dem 26.04.2006, aus 895,67 € seit dem 12.06.2006, aus 60,60 € seit dem 01.05.2006, aus 832,20 € seit dem 16.11.2005, aus 262,36 € seit dem 25.04.2006, aus 801,16 € seit dem 09.07.2006, aus 431,00 € seit dem 12.06.2006, aus 453,00 € seit dem 27.02.2006, aus 303,00 € seit dem 30.03.2005, aus 167,40 € seit dem 19.03.2006 und aus 631,89 € seit dem 14.11.2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, auf dem regulären Mietfahrzeugmarkt hätten die Fahrzeuge zu deutlich günstigeren Preisen angemietet werden können. Die Schwacke-Liste beruhe auf einem methodischen Mangel, ihr lägen Preise zugrunde, die die Autovermietungsfirmen Schwacke auf schriftliche Anfrage mitgeteilt hatten. Aus diesem Grund würde die Schwacke-Liste gerade nicht den Preis widerspiegeln, der sich aufgrund von Angebot und Nachfrage im freien Geschäft ergebe; bei Schwacke werde die Nachfrageseite ausgeblendet Zudem werden die Marktstellung der einzelnen Unternehmen nicht berücksichtigt. Aus dem Gutachten des Dr. Zinn ergebe sich, dass die von der Klägerin berechneten Mietpreise deutlich über dem Durchschnitt lägen. Die Kunden der Klägerin hätten gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, indem sie offensichtlich bei Anmietung der Fahrzeuge ohne weitere Erkundigungen einzuholen, den Unfallersatztarif der Klägerin vereinbart hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten dies Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist überwiegend begründet.

I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten in Höhe von 6.025,25 € gemäß §§ 7,17 StVG i.V.m §§ 3 Nr. 1 u. 2 PflVG sowie § 249 ff BGB i.V.m. §§ 535 Abs. 2, 398 BGB.

Aufgrund der Abtretungserklärung in den Mietvertragsvereinbarungen ist die Klägerin berechtigt, die Mietwagenkosten im eigenen Namen einzuklagen. Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit (BGH NJW, 2006, 1727).

Für die Feststellung der Schadenshöhe ist grundsätzlich, der sogenannte gewichtete Normaltarif nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel für das jeweilige Postleitzahlengebiet des Geschädigten ein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Feststellung der Schadenshöhe (Beschluss v. 22.04.2008, Oberlandesgericht Köln, 15 U 13/08, 12 0 299/07 LG Aachen). Allgemeinen Angriffen gegen die Schatzungsgrundlage ist nur nachzugehen, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Die Beklagte bestreitet nicht die Rechtmäßigkeit der angemieteten Fahrzeugklassen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkasten auf der Grundlage von Wochen-, Dreitages- und Tagespauschalen des gewichteten Normaltarifs der gemieteten Fahrzeugklassen und des PLZ- Gebietes des Geschädigten nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 02.03.2007, 19 U 181/06). Aus diesem Grund kann die Klägerin die von Ihr berechneten Grundpreise grundsätzlich fordern. Die Beklagte hat dagegen nicht substantiiert dargelegt, zu welchen günstigeren Tarifen die Geschädigten jeweils das von ihnen angemietete Fahrzeug aus Ihrer Sicht hätten anmieten können. Es ist Aufgabe der Beklagten darzulegen, dass im relevanten Gebiet den Kunden der Klägerin ein günstigerer Tarif zur Verfügung gestanden hätte. Das Gutachten des Dr. Zinn erfüllt diese Anforderungen nicht. Die Stellungnahme ist nicht geeignet, die Werte der Schwacke-Liste zu widerlegen. Bei der Analyse des Dr. Zinn hat dieser die Postleitzahlenbereiche 422XX, 418XX, 424XX, 425XX, 478XX,  501XX,503XX, 52XX, 525XX, 53SXX, 539XX zusammengezogen. Damit ist sein Gutachten schon nicht mit dem Automietpreisspiegel vergleichbar, der für jedes Gebiet gesonderte Werte ausweist.

Weder das Gutachten noch die allgemeinen Ausführungen zur Qualität des Schwacke-Automietpreisspiegels gaben dazu Anlass, von dem Schwacke Automietpreisspiegel abzurücken. Die Klägerin kann daher eine Abrechnung grundsätzlich auf der Grundlage von Wochen-, Dreitages- und- Tagespauschalen des gewichteten Normaltarifs vornehmen, jedoch hat die Klägerin in den Schadensfällen 9), 11) und 15), um die Kosten für die Anmietung von 6 Tagen zu berechnen, jewejls 2 x den Dreitagestarif abgerechnet, obwohl der Mietpreis für eine Woche günstiger gewesen wäre. Es ist aber nicht ersichtlich, warum die Anmietung von 6 Tagen einen höheren Preis als die Anmietung von einer Woche rechtfertigt Aus diesem Grund sind in diesen Fällen jeweils die Wochenpreise anzusetzen.

Darüber hinaus hat die Klägerin auch einen Anspruch auf einen pauschalen Aufschlag von 20 % (Oberlandesgericht Köln, a.a.O.). Ob und in welcher Hohe unfallbedingte   Zusatzleistungen    des    Vermieters    die  Erstattung    höherer Mietwagenkasten   als   nach   dem   Normaltarif, rechtfertigen,   ist   nach   der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gemäß § 287 ZPO tatrichterlich zu würdigen. Dabei muss die jeweilige Kalkulationsgrundlage des konkreten Anbieters vom    Geschädigten   beziehungsweise   vom    Gericht   nicht   im   einzelnen betriebswirtschaftlich nachvollzogen werden. Die Mehrleistungen und besonderen Risiken müssen aber generell einen erhöhten Tarif unter Umständen durch einen pauschalen Aufschlag auf den „Normaltarif” rechtfertigen (Oberlandesgericht Köln, a.a.O.).  Ferner sind nach der Nebenkostentabelle zum Schwacke-Automietpreisspiegel die dort aufgeführten Nebenkosten grundsätzlich erstattungsfähig. Die
gesonderte Abrechnung der Kosten für die Voll- und Teilkaskoversicherung war ebenfalls zulässig, die Kosten für eine Teil- bzw. Vollkaskoversicherung sind bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges grundsätzlich erstattungsfähig. Es besteht
ein schutzwürdiges Interesse der Kunden der Klägerin, für die Kosten einer eventuellen  Beschädigung   des  Mietfahrzeuges  nicht selbst aufkommen  zu müssen, auch wenn das durch den Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug nicht voll-
oder    teilkaskoversichert    war    (Oberlandesgericht.   Köln.    a.a.O.).

Eine Erstattungsfähigkeit für einen Zusatzfahrer kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn diese Zusatzleistung nach dem Willen der Mietvertragsparteien erforderlich war ((Oberlandesgericht Köln, a.a.O.).

Die Klägerin hat in den Schadensfällen 1), 2), 3), 5), 6), 10), 13), 14) und 15) einen Zusatzfahrer abgerechnet. In den Schadensfällen 1),10), 13) und 14) wurde für beide Fahrer ein Führerscheinvermerk aufgeführt, die zusätzlichen Kosten durften in diesen Schadensfällen angesetzt werden. In Schadensfall 2), 6) und 15) hat die Klägerin nicht nachgewiesen, ob es sich bei den  jeweiligen „Mietern 1“ auch um einen Fahrer gehandelt hat, da dort keine Daten bezüglich eines Führerscheins aufgeführt wurden.

Insofern ist nicht substantiiert vorgetragen, dass   zusätzliche Kosten für einen Zusatzfahrer angefallen sind. Aus diesem Grund ist in diesen Schadensfällen     die    Position     des     Zusatzfahrers     aus     den    jeweiligen Schadensaufstellungen zu kürzen.   Im Schadensfall 3) und 5) ist als „Mieter 1“ jeweils eine GmbH aufgeführt, so dass auch hier es sich effektiv nur um einen Fahrer gehandelt hat. Die Klägerin hat nicht dargelegt, wer in diesen Fällen als sonstiger zweiter Fahrer in Betracht käme, auch in diesen Fällen ist daher die Position des Zusatzfahrers aus der Schadensaufstellung zu kürzen. Die Klägerin kann   grundsätzlich  auch   die   Kosten   für die  Zustellung   und Abholung  des Mietwagens    sowie    eine    Gebühr   für   eine    Vermietung    außerhalb    der Geschäftszeiten       gemäß       der       Nebenkostentabelle    des       Schwacke-Automietpreisspiegels verlangen    ((Oberlandesgericht Köln, a.a.O.).     Ein     Unfallbeteiligter   darf   grundsätzlich diesen   Service  in  Anspruch   nehmen.

Maßgeblich für die  Berechnung ist das Mittel der Nebenkostentabelle des Schwacke-Automietpreisspiegels  in  Höhe von  21,00 €,  für Zustellung  und Abholung können daher maximal 42,00 € angesetzt werden. Aus diesem Grund sind bei der Berechnung der Ansprüche der Klägerin in vierzehn der fünfzehn Fälle 42,00 € statt 50,00 € anzusetzen. Im Schadensfall 13) verlangt die Klägerin 62,00 € für die Spätlieferung, gemäß der ursprünglichen Rechnung hat sie ihrem Kunden gegenüber aber nur 52,00 € abgerechnet. Auch wenn sie nach der Schwacke-Liste für diesen Service 62,00 € hätte abrechnen dürfen, so muss sie sich dennoch auf ihre den Kunden gegenüber abgerechneten Preise verweisen lassen, da dies Gegenstand ihrer ursprünglichen Kalkulation war. Aus den obigen Überlegungen folgt daher folgende Schadensabrechnung:

[Hier befindet sich eine Abrechnung der einzelnen Schadensfälle]

Die Schriftsätze vom 05.06.2003 sowie vom 01.07.2008 erforderten keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO.

2. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verzugszinsen gemäß §§ 286 Abs. 3, 286 BGB ab den jeweils im Tenor bezeichneten Zeitpunkten. Es Ist unstreitig, dass die Beklagte die Rechnungen zu den von der Klägerin In der Klageschrift angegebenen Zeitpunkten jeweils erhalten hat.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 S. 1 und 2 ZPO.

Streitwert: 6.741,30 €

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