Aus dem Newsletter des Kölner Anwaltverein vom 07.10.2013:
“KOSTENRECHTSMODERNISIERUNGSGESETZ – ÄNDERUNG NR. 9003 KV GKG
KEINE AKTENVERSENDUNGSPAUSCHALE BEI TRANSPORT ÜBER KURIERDIENST
Nun endlich hat der Gesetzgeber durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 01. August 2013 von vielen noch unbemerkt Klarheit bei der Entstehung und Erhebung der Aktenversendungspauschale zugunsten der Anwaltschaft geschaffen. Nach Nr. 9003 KV GKG gilt die Pauschale für die bei Versendung von Akten anfallenden Transport- und Verpackungskosten je Sendung 12,00 €. Die gegenteilige Entscheidung des OLG Koblenz (NJW 2013, 1018 L) ist überholt und hat sich nachträglich als falsch erwiesen. Eine Aktenversendungspauschale ist nicht zu erheben, wenn die Akte in das bei Gericht eingerichtete Anwaltsfach eingelegt wird. Bare Auslagen für Transport- und Verpackungskosten können nicht anfallen.
Übergangsregeln nach § 71 Abs.1 GKG sind nach eigener Meinung nicht zu beachten. Der Gesetzgeber hat keine Neuregelung schaffen, sondern lediglich eine Klarstellung in der Auslegung des bisherigen Wortlauts vornehmen wollen. Dies ergibt sich gerade aus dem erheblichen Streit in der Rechtsprechung über die Auslegung der Vorschriften zur Erhebung der Aktenversendungspauschale. Der Regelungsvorgang ist mit der Klarstellung des Gesetzgebers bei der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr durch die nachträgliche Einfügung des § 15 a RVG im Hinblick auf die fälschliche Auslegung durch die BGH Rechtsprechung zur Anrechnung vergleichbar. Die Regelung dürfte somit ohne Einschränkung auch für Altfälle gelten.
RA Dr. Ulrich Prutsch, Köln”