Nach einer Mitteilung der ARGE Verkehrsrecht hat der EuGH entschieden, dass der inländische Schadenregulierer zustellungsbevollmächtigt ist:
“Der EuGH hat mit Urteil vom 10.10.2013 – Rechtssache: C 306-12 – auf ein Vorabentscheidungsersuchen des LG Saarbrücken entschieden, dass zu den ausreichenden Befugnissen, über die der Schadensregulierungsbeauftragte verfügen muss, die Vollmacht gehört, die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke, die für die Einleitung eines Verfahrens zur Regulierung eines Unfallschadens vor dem zuständigen Gericht erforderlich sind, rechtswirksam entgegenzunehmen.”
Quelle: Mitteilung Verkehrsanwälte Info 16/2013 vom 06.11.2013
Das habe ich schon immer behauptet. Endlich kann ich einen weiteren Textbaustein zu Auslandsunfällen drastisch kürzen.