Beitrag vom 11.12.2008:
Juris macht auf eine Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 25.11.2008, Az. 8 U 34/08 aufmerksam, wonach die vorbehaltslose Nachbesserung dazu führt, dass der Verkäufer sich später nicht mehr darauf berufen kann, der Mangel habe nicht bei Übergabe vorgelegen. Im entschiedenen Fall bestand ein Mangel an einer Tür, den die Verkäuferin mehrfach nachbesserte bzw. nachzubessern versuchte. Die Kosten für diese Maßnahmen erhielt die Verkäuferin vom Hersteller ersetzt.
Einmal mehr zeigt sich, dass der Verkäufer nach Möglichkeit die Arbeiten nur aus Kulanz, ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und eben ohne damit zuzugestehen, dass es sich um einen bei Übergabe vorhandenen Mangel handelt, durchführen sollte.
Update 22.01.2014:
Die vorbehaltslose Durchführung von Gewährleistungsarbeiten führt zur Unterbrechung der Verjährung. Nur bei Einschränkungen des Inhalts, die Arbeiten würden ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aus Kulanz, oder aufgrund Herstellergarantie vorgenommen, können dies verhindern. Das ist die Auffassung des OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 07.11.2013, Az. I-5 U 5/13.