Auf die Spur setzen….

Beim Bußgeldrichter.

Dem Betroffenen wird ein Handy-Verstoß vorgeworfen. Der Polizeibeamte, der den Betroffenen nach dem angeblichen Verstoß angehalten hatte, hielt zum Verstoß nur fest, dass der Betroffene das Handy in der Hand gehalten habe.

Das ist nach der Rechtsprechung des OLG Köln kein Verstoß.

Die Bußgeldbehörde interessierte dieser Einwand wie üblich nicht.

Vor dem Termin hatte ich wegen beruflicher Schwierigkeiten des Betroffenen Entbindung beantragt. Die Fahrereigenschaft war klar. Der Antrag wurde ohne Gründe zurückgewiesen.

Im heutigen Termin waren keine Zeugen geladen.

“Ich entbinde nie jemanden von seiner Pflicht zum Erscheinen” war der Kommentar auf meine Nachfrage. Der Betroffene könne ja dem Zeugen Vorhalte machen. Das ist rechtswidrig. Das Gericht hätte den Betroffenen entbinden  müssen – da gibt es nicht mal Ermessen.

Auch der Hinweis darauf, dass selbst nach dem Akteninhalt und dem OLG Köln kein Handyverstoß vorliege, ficht den Richter nicht an. “Dann ändern wir eben die Rechtsprechung”.

Und, zum Abschluß, um noch einen Keil zwischen Anwalt und Mandant treiben zu wollen: “Wenn Ihre Mandantin sich eingelassen hätte, hätte ich das Verfahren eingestellt”.

Da fehlten wohl ein paar Entspannungszigaretten. Zum nächsten Termin wird der Betroffene nicht erscheinen. Mal schauen, was das OLG Köln aus dem Verwerfungsurteil macht.

 

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