Da kann man der Versicherungswirtschaft ja nur gratulieren. Seit 50 Jahren wird die Rechtsprechung des BGH ignoriert, wonach Nutzungsausfall auch ohne Ersatzbeschaffung verlangt werden kann, wenn das Fahrzeug nicht mehr fahrfähig/verkehrssicher ist:
“Der VI. Zivilsenat stimmt dem Urteil des III. Zivilsenates BGHZ 40, 345 [ES Kfz-Schaden E/1 ] zu, daß der Ersatzpflichtige für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich auch dann eine Entschädigung zu leisten hat, wenn sich der Geschädigte einen Ersatzwagen nicht beschafft hat. [BGH – VI ZR 271/64 – 15.04.66-NJW 1966, 1260]”
Auch bis zur Nürnberger Versicherung hat sich das bislang nicht rumgesprochen:
“In diesem Fall können wir keinen Nutzungsausfall berücksichtigen. Bei der Ersatzleistung aufgrund eines Gutachtens oder Kostenvoranschlags kann nicht von einer fiktiven Reparaturdauer ausgegangen werden (geltende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Wir benötigen einen konkreten Nachweis über die tatsächlichen Ausfalltage.”
Geltende Rechtsprechung des BGH; warum überzeugt man mich nicht mit Zitaten entsprechender Entscheidungen (in denen dann wie üblich etwas ganz anderes steht….) ?!
Hallo Herr Frese,
hier muss sich die Anwaltschaft an die eigene Nase packen!!
Es wird denen auch einfach gemacht als “Sachbearbeiter” Geld zu verdienen. Ich vermisse seit vielen Jahren schon den juristischen Tatendrang.
Mit öcher Grüßen
Nuri TASKINGÜL-BVT
Kfz.-Sachverständiger
52078 Aachen