Beitrag vom 20.5.2009:
Wie der EuGH auf Grund eines Ersuchens des BGH vom 26.09.2006 (NJW 2007,71 – hier besprochen) entschieden hat (Urteil vom 13.12.2007, hier besprochen), kann ein Geschädigter eines Verkehrsunfalls, der sich im europäischen Ausland ereignet, vor seinem Heimatgericht klagen, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig ist. Die Verweisung in Art. 11 II EuGVVO auf Art. 9 I lit.b EuGVVO wird durch die Rechtsprechung in diese Richtung ausgelegt.
Das OLG Celle (Urteil vom 27.02.2008, Az. 14 U 211/06) hat jetzt entschieden, dass sich auch juristische Personen auf diese Vorschriften berufen können. Die vom EuGH zur Auslegung herangezogene Richtlinie 2000/26 EG verweise zur Bestimmung des Begriffs “Geschädigter” auf Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 72/166/EWG. Vom dort verwendeten Begriff “Person” seien beide Rechtssubjekte (also natürliche und juristische Personen) umfaßt. Als “schwächere Person” im Sinne der EuGH-Entscheidung sei im Vergleich zu einem Versicherungsunternehmen auch eine geschädigte juristische Person anzusehen.
Update 20.05.2009:
Ein anderer Senat des OLG Celle (5. Senat, Urteil vom 27.11.2008, Az. 5 U 106/08, nicht rechtskräftig, Revision eingelegt) hat entschieden, dass sich ein Sozialversicherungsträger nicht auf diese Rechtsprechung berufen kann. Der Sozialversicherungsträger bedürfe nicht des Schutzes als “schwächere Partei” im Sinne von Abs. 13 der Erwägungsgründe der EuGVVO Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000. Aufgrund der eingelegten Revision hat der BGH ggf. die Möglichkeit, zu einigen interessanten Rechtsfragen in diesem Zusammenhang Stellung zu nehmen.
Update 22.11.2009:
Der EuGH hat einem anderen Verfahren entschieden, dass ein regressierender Sozialversicherungsträger nicht am Ort seiner Niederlassung klagen kann (EuGH, Urteil vom 17.09.2009, Az. C-347/08, VRR 2009, 419).
Update 26.4.2011:
Das AG Bückeburg (Urteil vom 02.06.2010, Az. 31 C 181/09, VRR 2011, S. 150) hat entschieden, dass eine keine internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts besteht, wenn eine GmbH einen Ersatzanspruch verfolgt, der ihr nach Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung zurückabgetreten worden war. Die Klägerin war allerdings auch eine weltweit tätige GmbH, die u.a. 2 Niederlassung im Unfallland (Niederlande) unterhielt. Das AG sah nicht die von Art. 9, 11 EuGVVO vorausgesetzte “unterlegene Stellung”.
Update 26.09.2014:
Das OLG Frankfurt hat mir Urteil vom 23.06.2014, Az. 16 U 224/13, entschieden, dass auch eine Leasinggesellschaft des geschädigten PKW als “schwächere” Partei im Sinne des Art. 9 I Buchst. v iVm Art. 11 II EuGVVO anzusehen ist.
[…] Quelle: http://ra-frese.de/ […]