Beitrag vom 13.01.2014:
Der Kollege Burhoff berichtet in seinem Blog über eine nicht rechtskräftige Entscheidung des LG Halle. Die Fa. ESO wollte doch tatsächlich der DEKRA in einem zivilrechtlichen Verfahren das Auslesen der Rohdaten von Messungen untersagen lassen. Man glaubt es kaum!
Die Fa. ESO untergräbt meines Ermessens damit eindrucksvoll ihre Glaubwürdigkeit. Schon seit längerem tobt ein Kampf darum, die Messungen dieser Firma vollständig nachvollziehen zu können. Leider stellen sich die Bußgeldsenate der OLG auf den Standpunkt, das Messverfahren sei von der PTB genehmigt, außerdem sei es ein standardisiertes Messverfahren. Es müsse nicht bis ins Detail nachvollzogen werden müssen, wie sich der Messwert bildet (“black box-Argument”).
Es sollen wohl alle Möglichkeiten im Keim erstickt werden, sich näher mit dem Messverfahren dieser Firma auseinanderzusetzen. Das LG Halle stellt zu Recht fest:
“Erhält ein Sachverständiger wie der Beklagte zu 3 auf seine Anfrage hin von der Behörde, die die Messung veranlasst und durchgeführt hat, die Datei, steht dem Auslesen oder gar Entschlüsseln der Rohdaten daher nichts entgegen.”
Update 10.10.2014:
Die Entscheidung des LG Halle wurde durch das OLG Naumburg (6 U 3/14 vom 27.08.2014) gehalten. Demnach gehören die Rohmessdaten demjenigen, der die Messung initiiert. Mithin gehören Sie der Behörde und sind somit Bestandteil des Verfahrens. Wenn die Herstellerfirma so empfindlich reagiert und mit allen Mitteln ein Auslesen der Daten zu verhindern versucht, hat etwas zu verbergen….