Dem Mandanten wird ein Abstandsverstoß vorgeworfen. Aufgrund des Anhörungsbogens habe ich mich bestellt und meine Bevollmächtigung anwaltlich versichert. Der Bußgeldbescheid wurde mir per Empfangsbekenntnis zugeschickt. Das Empfangsbekenntnis habe ich nicht zurückgeschickt, da sich meine schriftliche Vollmacht nicht bei den Akten befindet, § 51 Abs.3 OwiG. Die Sachbearbeiterin hat dann mehrfach versucht, mich telefonisch zu erreichen, was aber aufgrund meiner Abwesenheit zunächst nicht gelang. Heute rief sie dann erneut an.
Stadt B: “Guten Tag, Stadt B, Frau X von der Bußgeldbehörde. Es geht um die und die Sache.”
RA F: “Guten Tag, ich weiß Bescheid.”
Stadt B: “Es geht um das Empfangsbekenntnis. Wären Sie so nett, das eben schnell aufs Fax zu legen?”
RA F: “Nein.”
Stadt B (zunächst fassungslose Stille): “???Aber wieso nicht?!”
RA F: “Die Zustellung an mich ist unwirksam.”
Stadt B: “Aber wieso denn?”
RA F: “Meine schriftliche Vollmacht ist nicht in der Akte. Mache ich nie.”
Stadt B: “Aber Moment mal – Sie haben aber geschrieben, Sie seien bevollmächtigt! Und haben das anwaltlich versichert!”
RA F: “Richtig. Mein Mandant hat mich aufgesucht und mündlich beauftragt. Damit bin ich bevollmächtigt. Zustellen können Sie aber nur, wenn meine schriftliche Vollmacht in den Akten ist, siehe § 51 Abs. 3.”
Stadt B: “Welches Gesetz ?!”
RA F (zunächst fassungslose Stille): “Äh, OwiG ?!”
Stadt B: “Das habe ich aber schon von Anwälten anders gehört. Und geschrieben haben Sie es auch nicht!”
RA F: “Das ist ein Gesetz. Und die Sache ist mangels ordnungsgemäßer Zustellung wahrscheinlich verjährt…”
Stadt B: “Dann weiß ich Bescheid. Ich werde das prüfen.”
Das sollte jetzt nicht all zu lange dauern, bis ich den Einstellungsbescheid erhalte….
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