Vollmacht: AG Mönchengladbach lernt es nie…

In einer Bußgeldsache fordert mich Richter P. auf, die Vollmacht binnen einer Woche “nachzuweisen”. Für den Fall einer nicht ordnungsgemäßen Vollmacht wird mir die Verwerfung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid in Aussicht gestellt.

“Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
in dem Bußgeldverfahren
gegen

wird um Nachweis der Völlmacht binnen einer Woche gebeten.
Sollte eine ordnungsgemäße Vollmacht nicht nachgewiesen werden
können, wäre der Einspruch nicht fristgerecht erhoben worden und
somit als unzulässig zu verwerfen.

Mit freundlichen Grüßen
Richter”

Soll ich die Hacken zusammenschlagen und laut “Jawoll, hier ist meine Vollmacht” rufen und ihm die Vollmachtsurkunde schicken?

Nein, ich habe zur Rechtsfortbildung geraten, bevor ich Befangenheitsantrag stelle:

BGHSt 36, 259-262; LG Oldenburg, in: StV 1990, S. 59; LG Bonn, in: AnwBl. 2001, S. 300; LG Cottbus, StraFo 2002, S. 233; H. Dahs, Handbuch des Strafverteidiger, 6. Auflage 1999, Rdnr. 92; L. Meyer-Goßner, Strafprozeßordnung, 50. Aufl. 2007, Einl. v. § 137, Rdnr. 9; W. Ruß, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozeßordnung, 5. Auflage 2003, § 297, Rdnr. 1; K.-H. Schnarr, Das Schicksal der Vollmacht nach Beiordnung des gewählten Verteidigers, in: NStZ 1986, S. 490 [493]; H.-D. Weiß, Die Verteidigervollmacht – ein tückischer Sprachgebrauch, in: NJW 1983, S. 89 [91]
Das Beste: den Einspruch hatte der Mandant noch ohne anwaltliche Vertretung eingelegt….

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