Beitrag vom 16.10.2013:
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass Gerichtsstand nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag derjenige Ort ist, an dem sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet – also in der Regel der Wohnsitz des Käufers (OLG Düsseldorf 17.7.13, I-22 W 19/13).
Quelle: Verkehrsrecht aktuell/IWW
Auch das OLG Köln (DAR 2011, 260) ist dieser Auffassung. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Frage (heillos) umstritten ist. Einige Gerichte sehen den Sitz des Verkäufers als richtigen Klageort an. Etwas Auftrieb hat diese Auffassung dadurch bekommen, dass der BGH in Nacherfüllungssachen die Zuständigkeit am Verkäuferort sieht.
Das OLG Bamberg (Beschluss vom 24.04.2013, 8 SA 9/13, zfs 2013, 568) hat sich ebenfalls der Meinung angeschlossen, dass örtlich zuständig dasjenige Gericht ist, an dem sich die Sache vertragsgemäß befindet.
Update 08.01.2016
Jetzt hat sich auch das OLG Hamm (Urteil vom 20.10.2015, Az, 28 U 91/16) zu obiger Auffassung entschieden.