Das AG Heinsberg hat mit Urteil vom 12.04.2017, Az. 18 C 175/16 erneut die Beilackierungskosten bei fiktiver Abrechnung zugesprochen. Das Amtsgericht hat die Sache zum Anlass genommen, die Erstattungsfähigkeit der Positionen “Beilackierung”, “UPE-Aufschlag” und “Verbringungskosten” grundsätzlich zu erklären; zu beachten ist allerdings, dass es sich beim unfallbeschädigten PKW um ein jüngeres Fahrzeug handelte (welches also nicht auf eine andere Reparaturmöglichkeit verwiesen werden konnte):
Beilackierung
“Es besteht ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten für eine
Beilackierung des vorderen linken Kotflügels und der hinteren linken Seitenwand.
Die Kosten für eine Beilackierung sind im Rahmen einer fiktiven
Schadensabrechnung, wie vorliegend seitens des Klägers vorgenommen,
erstattungsfähig, wenn bereits vor Durchführung der Reparatur feststeht, dass die
Beilackierung für eine sach- und fachgerechte Reparatur des Pkw in jedem Fall
erforderlich ist. Entgegen der von den Beklagten vertretenen Rechtsauffassung sind
Kosten für eine Beilackierung unter dieser Voraussetzung auch bei fiktiver
Schadensabrechnung erstattungsfähig.
Etwas anderes ergibt sich insbesondere auch nicht aus der Rechtsprechung des Landgerichts Aachen (vg l. Urteile vom 07.03.2016, Az. 5 S 142/15 und 24.08.2012, Az. 6·s 60/12, zit. nach juris). In beiden Urteilen wird vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass die Kosten einer Beilackierung dann erstattungsfähig sind, wenn eine Beilackierung tatsächlich notwendig ist. Das Gericht sieht es nach Durchführung der Beweisaufnahme als erwiesen an, dass für eine sach- und fachgerechte Reparatur des klägerischen Pkw in jedem Fall eine Beilackierung des vorderen linken Kotflügels und des hinteren linken Seitenteils erforderlich ist. Der Sachverständige Dipl.-Ing. ist in seinem Gutachten
vom 30.01.2017 zu dem Ergebnis gekommen, dass aus technischer Sicht eine
Beilackierung des Seitenteils und des Kotflügels zwingend notwendig sei.
Aus den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. in seinem
Gutachten vom 30.01.2017 ergibt sich zwar, dass vor tatsächlicher Durchführung der Reparatur grundsätzlich lediglich eine Prognose hinsichtlich der Notwendigkeit und
des Umfangs einer Beilackierung abgegeben werden kann. So führt er aus, dass
„Effektunterschiede durch die konkrete Ausrichtung des Metallics oder
Perleffektpartikel sich grundsätzlich erst nach Abschluss der kompletten
Lackierarbeiten beurteilen lassen” und dass anhand der von ihm aufgeführten
Kriterien vor Durchführung der Reparatur eine „nachvollziehbare Prognose
hinsichtlich der Notwendigkeit und des Umfangs einer Beilackierung” abgegeben
werden könne. Aus diesen Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing.
ergibt sich, dass sich grundsätzlich erst nach Abschluss der kompletten
Lackierarbeiten zeigt, ob optisch wahrnehmbare Farbton- und/oder
Effektdifferenzen vorhanden sind und eine Beilackierung erforderlich ist. Ergänzend
hat der Sachverständige jedoch ausgeführt, dass der klägerische Pkw über eine
besondere 3-Schicht-Metalliclackierung verfüge, die zusätzlich zu dem
Metallicbasislack eine farbtongesteuerte Untergrundlackierung erfordere. Deshalb
seien weiträumige Beilackierungen erforderlich, um den lasierenden,
untergrundgesteuerten Farbeffekt an die vorhandene Lackierung anzupassen. Aus
diesem Grund sei vorliegend eine Beilackierung der an die zu erneuernde hintere
linke Tür und die zu lackierende vordere linke Tür angrenzenden Bauteile, d.h. des
vorderen linken Kotflügels und der hinteren linken Seitenwand zwingend erforderlich.
Aufgrund dieser Ausführungen des Sachverständigen hat das Gericht die
Überzeugung gewonnen, dass vorliegend aufgrund der besonderen Lackierung des
klägerischen Pkw für eine sach- und fachgerechte Reparatur des klägerischen Pkw
in jedem Fall eine Beilackierung des Kotflügels und des Seitenteils erforderlich ist.
Deshalb sind die insoweit anfallenden Reparaturkosten auch bei der klägerseits
vorgenommenen fiktiven Schadensabrechnung ausnahmsweise erstattungsfähig.”
Nicht zugesprochen wurden die Kosten für die Beilackierung des Türgriffs hinten links sowie Ein-Ausbauskosten einer Türe.
UPE-Aufschlag
Die UPE-Aufschläge wurden nicht zugesprochen; ein Hinweis des Gerichts auf den angeblichen mangelnden Vortrag erfolgte allerdings nicht:
“Außerdem ist von den seitens des Sachverständigen Dipl.-Ing. kalkulierten
Reparaturkosten ein Betrag von 67,27 €netto in Abzug zu bringen bzgl. des von ihm
einkalkulierten 10 %-igen Aufschlags auf die Ersatzteilkosten zzgl. 2%
Kleinersatzteilkosten. UPE-Aufschläge sind bei fiktiver Schadensabrechnung nur
dann erstattungsfähig, wenn sie bei Durchführung der Reparatur tatsächlich anfallen
bzw. wenn sie in allen für die konkrete Reparaturmaßnahme geeigneten Werkstätten
anfallen würden (vgl. Landgericht Aachen, Urteil vom 24.08.2012, Az. 6 S 60/12, zit.
nach juris). Dies hat der Kläger vorliegend nicht dargelegt.”
Verbringungskosten
“Dagegen sind die von dem Sachverständigen Dipl. lng . einkalkulierten
Verbringungskosten erstattungsfähig. Verbringungskosten sind bei fiktiver
Schadensabrechnung ebenfalls nur dann erstattungsfähig, wenn sie bei
Durchführung der Reparatur tatsächlich anfallen bzw. wenn sie in allen für die
konkrete Reparaturmaßnahme geeigneten Werkstätten anfallen würden, diese also
insgesamt nicht über eine eigene Lackierwerkstatt verfügen (vgl. Landgericht
Aachen, Urteil vom 24.08.2012, Az. 6 S 60/12, zit. nach juris). Der Kläger hat mit
Schriftsatz vom 09.08.2016 unbestritten vorgetragen, dass die einzige
markengebundene Fachwerkstatt im Stadtgebiet Heinsberg, die Fa. GmbH nicht
über eine eigene Lackiererei verfügt. Der klägerische Pkw ist im Unfallzeitpunkt ca.
zwei Jahre alt gewesen, so dass der Kläger dazu berechtigt ist, seinen Pkw in einer
markengebundenen Fachwerkstatt reparieren zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom
20.10.2009, Az. VI ZR 53/09, zit. nach juris). Dass sich in zumutbarer Nähe von
Heinsberg eine andere Fachwerkstatt der Marke Mazda befindet hat- die Beklagte
nicht behauptet.”
Hier das Urteil im Volltext (Download hier):
Verkündet am 12.04.2017
Amtsgericht Heinsberg
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
Klägers,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Busch & Kollegen, Schafhausener Straße 38, 52525 Heinsberg,
gegen
Beklagten,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Sina – Maassen, Aachener und Münchener Allee 1, 52074 Aachen Fach 50 AC,
hat das Amtsgericht Heinsberg
im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 22.03.2017
durch die Richterin am Amtsgericht Lürkens
für Recht erkannt:
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 1.926,40 € nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
12.05.2016 zu zahlen.
Die Beklagten werden verurteilt, den Kläger von
Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der Rechtsanwälte Busch &
Kollegen aus 52525 Heinsberg in Höhe von 255,85 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 55%, die Beklagten zu
45%.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils
zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht mit der Klage Schadensersatzansprüche geltend nach einem
Verkehrsunfall vom 05.04.2016 in Heinsberg.
Der Kläger ist Eigentümer des Pkw Mazda CX-5, Erstzulassung 27.03.2014 mit dem
amtlichen Kennzeichen . Er befuhr am 05.04.2016 gegen 16:15 Uhr die
Grebbener Straße in Heinsberg aus Richtung Hülhoven kommend in Richtung KarlArnold-
Straße. Der Beklagte zu 1) befuhr die Grebbener Straße mit dem bei der
Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen
in entgegengesetzter Fahrtrichtung. In Fahrtrichtung des Klägers war am rechten
Fahrbahnrand ein Pkw abgestellt der ca. 1/3 der Fahrbahn in Anspruch nahm. Es
kam zu einer Kollision beider Fahrzeuge, deren konkreter Hergang streitig ist. Der
klägerische Pkw wurde unfallbedingt beschädigt. Der Sachverständige Dipl.-Ing.
bezifferte in seinem Gutachten _vom 21.04.20.16 die Kosten für die Reparatur
des klägerischen Pkw mit 2.948, 13 € netto und die Wertminderung mit 600,00 €. Für
die Erstellung des Gutachtens stellte er dem Kläger einen Betrag von 688,61 € in
Rechnung. Die Summe dieser Beträge zzgl. einer Kostenpauschale von 30,00 €
entspricht der Klageforderung. Der ·Kläger forderte die Beklagte zu 2) mit
anwaltlichem Schreiben vom 27.04.2016 unter Fristsetzung bis zum 11.05.2016
erfolglos zur Zahlung auf. Die einzige markengebundene Fachwerkstatt der Marke
Mazda im Stadtgebiet Heinsberg ist die Fa. GmbH, die nicht über eine eigene
Lackiererei verfügt.
Der Kläger behauptet, er habe seinen Pkw hinter dem parkenden Fahrzeug mit leicht
eingeschlagenen Rädern angehalten, um den beklagtenseitigen Pkw durchzulassen.
Sein Pkw habe im Kollisionszeitpunkt nur wenige Zentimeter vom eigentlichen
Fahrbahnrand entfernt gestanden und noch vor der gedachten Fahrbahnmitte. Der
Beklagte zu 1) sei mit dem von ihm gefahrenen Pkw auf die Fahrbahnhälfte des
Klägers herübergefahren. Der Kläger ist der Ansicht, dass auch die in der
Reparaturkostenkalkulation des· Sachverständigen Dipl.-Ing. einkalkulierten
UPE-Aufschläge erstattungsfähig seien. Er behauptet, die von dem
Sachverständigen Dipl.-ln·g. kalkulierten Reparaturkosten seien insgesamt
erforderlich, insbesondere sei auch die Beilackierung von Türgriff, Kotflügel und
· Seitenteil notwendig. Die Wertminderung seines Pkw betrage 600,00 €.
Der Kläger beantragt,
1.) die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 4.266,74 €nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
12.05.2016 zu zahlen;
2.) den Kläger von Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der
Rechtsanwälte ausch & Kollegen aus. 52525 Heinsberg in Höhe von
492,54 € freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Kläger sei mit seinem Pkw in den Fahrstreifen des
Beklagten zu 1) hineingelangt und dort mit dem beklagtenseitigen Pkw kollidiert.
Nach der Kollision sei der klägerische Pkw leicht zurückgerollt und in der seitens der
unfallaufnehmenden Polizeibeamten dokumentierten Endstellung abgestellt worden.
Der Beklagte zu 1) habe die Grebbener Straße im Zeitpunkt des Zusammenstoßes in
einer Fahrlinie befahren, die der Endstellung des beklagtenseitigen Pkw im Zeitpunkt
der Unfallaufnahme entspreche. Es sei lediglich eine Wertminderung in Höhe eines
Betrags von 350,00 € angemessen. Sie ist der Ansicht, dass Verbringungskosten
nicht erstattungsfähig seien.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin und
Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen
Verhandlung vom 21 .09.2016, BI. 56 ff. d.A. sowie das schriftliche Gutachten des
Sachverständigen Dipl.-Ing. vom 30.01.2017, BI. 86 ff. d.A.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird Bezug genommen auf die
seitens der Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet.
A.
Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf
Zahlung von 1.926,40 €aus§§ 7 Abs.1 , 17 Abs.2, 3 StVG in Verbindung mit § 115
VVG.
I.
Es ist unstreitig, dass der klägerische Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen
bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 27.03.2014 in
beschädigt worden ist.
II.
Der Kläger hat gegen die Beklagten jedoch lediglich einen Anspruch auf Erstattung
von 50% der ihm infolge dieses Verkehrsunfalls entstandenen Schäden:
Die streitgegenständliche Kollision vom 27.03.2014 hat sich im Begegnungsverkehr
auf der Grebbener Straße in Heinsberg ereignet. Es ist für das Gericht nach
Anhörung des Klägers und des Beklagten zu 1) als Fahrer der beiden
unfallbeteiligten Fahrzeuge und Durchführung der Beweisaufnahme durch
Vernehmung der Zeugin jedoch unklar geblieben, ob der Kläger oder der
· Beklagte zu 1) mit dem von ihm gesteuerten Pkw die gedachte Fahrbahnmittellinie
der Grebbener Straße überfahren und sich im Zeitpunkt der Kollision auf der
Fahrbahnhälfte des anderen Verkehrsteilnehmers befunden hat.
Der Kläger hat bei seiner persönlichen Anhörung erklärt, dass er seinen Pkw hinter
einem am rechten Fahrbahnrand parkenden Pkw angehalten habe, und zwar direkt
neben dem Bordstein.
Demgegenüber hat der Beklagte zu 1) bei seiner persönlichen Anhörung ausgesagt,
dass er die Grebbener Straße mit einem Abstand von ca. 30 cm zum rechten
Fahrbahnrand befahren habe und der ihm entgegenkommende klägerische Pkw sich
halb auf seiner Fahrbahnhälfte befunden habe.
Die Zeugin hat bei ihrer Zeugenaussage keine Angabe dazu machen
können, in welcher Entfernung von dem rechten Bordstein der klägerische Pkw sich
im Kollisionszeitpunkt befunden hat.
Auf den · nach dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall durch die
unfallaufnehmenden Polizeibeamten gefertigten Lichtbildern ist der klägerische Pkw
zwar in einer Position mit einem sehr geringen seitlichen Abstand vom rechten
Fahrbahnrand zu sehen. Das Gericht hat jedoch nach Anhörung der Parteien und
Vernehmung der Zeugin a nicht die Überzeugung gewonnen, dass der
klägerische Pkw auch im Kollisionszeitpunkt genauso gestanden hat, wie auf den im
Rahmen der Unfallaufnahme gefertigten Lichtbildern zu sehen, und nach der
streitgegenständlichen Kollision nicht mehr bewegt worden ist. Die Zeugin
hat zwar in Einklang mit dem Kläger geschildert, dass der klägerische Pkw durch die
Kollision. nicht nach hinten geschoben und auch nach dem Unfall nicht bewegt
worden sei. Diese Angabe der Zeugin ist jedoch nicht dazu geeignet eine
Überzeugung des Gerichts von dem Standort des klägerischen Pkw im
Unfallzeitpunkt zu begründen. Denn die Zeugin hat gleichzeitig bekundet, dass der
beklagtenseitige Pkw zunächst nicht so zum Stehen gekommen sei, wie auf den im
Rahmen der Unfallaufnahme gefertigten Lichtbildern zu sehen, sondern zunächst
noch weiter gefahren und dann zurückgesetzt worden sei. Demgegenüber· hat der
Beklagte zu 1) erklärt, dass er seinen Pkw nach der Kollision definitiv nicht noch
einmal zurückgesetzt habe. Auch der Kläger hat ein solches Fahrverhalten des
Beklagten zu 1) nicht geschildert. Deshalb hat das Gericht Zweifel daran, dass die
Zeugin den streitgegenständlichen Verkehrsunfall in allen Details
mitbekommen und im Zeitpunkt ihrer Zeugenaussage ca. sechs Monate später noch
in allen Einzelheiten zutreffend in Erinnerung gehabt hat. Dies gilt insbesondere
unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie keine Angabe zu dem seitlichen
Abstand des klägerischen Pkw zum rechten Fahrbahnrand hin hat machen können
und auch die Frage, ob der entgegenkommende Pkw noch genug Platz gehabt habe,
um an dem klägerischen Pkw vorbeizufahren, mit dem Zusatz “schon ein bisschen”
eingeschränkt hat. Diese Aussage zeigt, dass die Zeugin wesentliche Details des
Unfallhergangs nicht mitbekommen bzw. im Zeitpunkt ihrer Aussage vom 21.09..2016
nicht mehr in Erinnerung gehabt hat.
Das Gericht ist umgekehrt aber auch nicht davon überzeugt, dass der Kläger sich im
Kollisionszeitpunkt mit seinem Pkw auf der Fahrbahnhälfte des Beklagten zu 1)
befunden hat, weil für ihn mit dem parkenden Pkw auf seiner Fahrbahnhälfte ein
Hindernis vorgelegen, an dem er hat vorbeifahren wollen. Denn auch für den
Beklagten zu 1) hat eine Veranlassung bestanden, nicht ganz am rechten
Fahrbahnrand zu fahren, weil die Fahrbahn, wie von ihm selbst beschrieben, nach
rechts geneigt ist und Schlaglöcher aufweist. Es ist deshalb auch denkbar. dass sich
der Beklagte zu 1) mit seinem nach seiner Schilderung noch neuen Pkw aufgrund
der Neigung der Straße und der vorhandenen Schlaglöcher teilweise auf der linken
Fahrbahnhälfte befunden hat. Deshalb hat das Gericht bzgl. der für die Bemessung
der Haftungsquote zentralen Frage, welches der beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge
sich auf der Fahrbahnhälfte des ihm entgegenkommenden Verkehrsteilnehmers
befunden hat, keine Überzeugung gewinnen können, so dass aufgrund des unklaren
Unfallhergangs beide Parteien zu jeweils 50% für die unfallbedingten Schäden
haften.
III.
Dementsprechend besteht der Höhe nach eine Schadensersatzforderung des
Klägers von 1.926,40 €:
1.)
Das Gericht hat nach Durchführung der Beweisaufnahme durch Einholung des
Gutachtens des Kfz-Sachverständigen Dipl.-Ing. die Überzeugung
gewonnen, dass für eine sach- und fachgerechte Reparatur des klägerischen Pkw
Kosten von 2.789,19 €netto erforderlich sind.
a)
Es besteht ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten für eine
Beilackierung des vorderen linken Kotflügels und der hinteren link~n Seitenwand.
Die Kosten für eine Beilackierüng sind im Rahmen einer fiktiven
Schadensabrechnung, wie vorliegend seitens des Klägers vorgenommen,
erstattungsfähig, wenn bereits vor Durchführung der Reparatur feststeht, dass die
Beilackierung für eine sach- und fachgerechte Reparatur des Pkw in jedem Fall
erforderlich ist. Entgegen der von den Beklagten vertretenen Rechtsauffassung sind
Kosten für eine Beilackierung unter dieser Voraussetzung auch bei fiktiver
Schadensabrechnung erstattungsfähig. · Etwas anderes ergibt sich insbesondere
auch nicht aus der Rechtsprechung des Landgerichts Aachen (vg l. Urteile vom
07.03.2016, Az. 5 S 142/15 und 24.08.2012, Az. 6·s 60/12, zit. nach juris). In beiden
Urteilen wird vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass die Kosten einer Beilackierung
dann erstattungsfähig sind, wenn eine Beilackierung tatsächlich notwendig ist.
Das Gericht sieht es nach Durchführung der Beweisaufnahme als erwiesen an, dass
für eine sach- und fachgerechte Reparatur des klägerischen Pkw in jedem Fall 1eine
Beilackierung des vorderen linken Kotflügels und des hinteren linken Seitenteils
erforderlich ist. Der Sachverständige Dipl.-Ing. ist in seinem Gutachten
vom 30.01.2017 zu dem Ergebnis gekommen, dass aus technischer Sicht eine
Beilackierung des Seitenteils und des Kotflügels zwingend notwendig sei.
Aus den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. in seinem
Gutachten vom 30.01.2017 ergibt sich zwar, dass vor tatsächlicher Durchführung der
Reparatur grundsätzlich lediglich eine Prognose hinsichtlich der Notwendigkeit und
des Umfangs einer Beilackierung abgegeben werden kann. So führt er aus, dass
„Effektunterschiede durch die konkrete Ausrichtung des Metallics oder
Perleffektpartikel sich grundsätzlich erst nach Abschluss der kompl,etten
Lackierarbeiten beurteilen lassen” und dass anhand der von ihm aufgeführten
Kriterien vor Durchführung der Reparatur eine „nachvollziehbare Prognose
hinsichtlich der Notwendigkeit und des Umfangs einer Beilackierung” abgegeben
werden könne. Aus diesen Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing.
ergibt.sich, dass sich grundsätzlich erst nach Abschluss der kompletten
Lackierarbeiten zeigt, ob optisch wahrnehmbar~ Farbton- und I oder
Effektdifferenzen vorhanden sind und eine Beilackierung erforderlich ist. Ergänzend
hat der Sachverständige jedoch ausgeführt, dass der klägerische Pkw über eine
besondere 3-Schicht-Metalliclackierung verfüge, die zusätzlich zu dem
Metallicbasislack eine farbtongesteuerte Untergrundlackierung erfordere. Deshalb
sei~n weiträumige Beilackierungen erforderlich, um den lasierenden,
untergrundgesteuerten Farbeffekt an die vorhandene Lackierung anzupassen. Aus
diesem Grund sei vorl iegend eine Beilackierung der an die zu erneuernde hintere
linke Tür und die zu lackierende vordere linke Tür angrenzenden Bauteile, d.h. des
vorderen linken Kotflügels und der hinteren linken Seitenwand zwingend erforderlich.
Aufgrund dieser Ausführungen des Sachverständigen hat das Gericht die
Überzeugung gewonnen, ·dass vorliegend aufgrund der besonderen Lackierung des
klägerischen Pkw für. eine sach- und fachgerechte Reparatur des klägerischen Pkw
in jedem Fall eine Beilackierung des Kotflügels und des Seitenteils erforderlich ist.
Deshalb sind die insoweit anfallenden Reparaturkosten auch bei der klägerseits
vorgenommenen fiktiven Schadensabrechnung ausnahmsweise erstattungsfähig.
b)
Dagegen besteht kein Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten von 41 ,54 €
netto für eine Beilackierung des Türaußengriffs hinten links. Das Gericht hat nach
Durchführung der Beweisaufnahme nicht die Überzeugung gewonnen, dass die
Beilackierung des Türgriffs für eine sach- und fachgerechte Reparatur des
klägerischen Pkw notwendig ist. Der Sachverständige Dipl.-Ing. hat in
seinem Gutachten vom 30.01 .2017 ausgeführt, dass eine Beilackierung des
unbeschädigten Türgriffs hinten links in der Regel nicht erforderlich sei.
c)
Zudem ist von den seitens des Sachverständigen Dipl.-Ing. kal kulierten
Reparaturkosten ein Betrag von 50, 13 € netto in Abzug zu bringen bzgl. des Ein- und
Ausbaus der Türe vorne links. Der Sachverständige Dipl.-Ing. s hat in
seinem Gutachten vom 30.01.2017 ausgeführt, dass die Lackierung im eingebauten
Zustand erfolge, um einen optisch gleichmäßigen Farbeffekt zu erreichen .
d)
Außerdem ist von den seitens des Sachverständigen Dipl.-Ing. kalkulierten
Reparaturkosten ein Betrag von 67,27 €netto in Abzug zu bringen bzgl. des von ihm
einkalkulierten 1 Oo/oigen Aufschlags auf die Ersatzteilkosten zzgl. 2%
Kleinersatzteilkosten. UPE-Aufschläge sind bei fiktiver Schadensabrechnung nur
dann erstattungsfähig, wenn sie bei Durchführung der Reparatur tatsächlich anfallen
bzw. wenn sie in allen für die konkrete Reparaturmaßnahme geeigneten Werkstätten
anfallen würden (vgl. Landgericht Aachen, Urteil vom 24.08.2012, Az. 6 S 60/12, zit.
nach juris). Dies hat der Kläger vorliegend nicht dargelegt.
e)
Dagegen sind die von dem Sachverständigen Dipl. Ing . einkalkulierten
Verbringungskosten erstattungsfähig. Verbringungskosten sind bei fiktiver
Schadensabrechnung ebenfalls nur dann erstattungsfähig, wenn sie bei
Durchführung der Reparatur tatsächlich anfallen bzw. wenn sie in allen für die
konkrete Reparaturmaßnahme geeigneten Werkstätten anfallen würden, diese also
insgesamt nicht über eine eigene Lackierwerkstatt verfügen (vgl. Landgericht
Aachen, Urteil vom 24.08.2012, Az. 6 S 60/12, zit. nach juris). Der Kläger hat mit
Schriftsatz vom 09.08.2016 unbestritten vorgetragen, dass die einzige
markengebundene Fachwerkstatt im Stadtgebiet Heinsberg, die Fa. GmbH nicht
über eine eigene Lackiererei verfügt. Der klägerische Pkw ist im Unfallzeitpunkt ca.
zwei Jahre alt gewesen, so dass der Kläger dazu berechtigt ist, seinen Pkw in einer
markengebundenen Fachwerkstatt reparieren zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom
20.10.2009, Az. VI ZR 53/09, zit. nach juris). Dass sich in zumutbarer Nähe von
Heinsbßrg eine andere Fachwerkstatt der Marke Mazda befindet hat- die Beklagte
nicht behauptet.
Insgesamt ergeben sich damit erstattungsfähige Reparaturkosten von 2.789, 19 €
(2.948,13 € – 41 ,54 € – 50, 13 € – 67,27 €).
2.)
Zudem hat der Kläger gegen die Beklagten einen Anspruch auf Erstattung einer
Wertminderung von 350,00 €. Das Gericht hat nach Einholung des Gutachtens des
Kfz-Sachverständigen Dipl.-Ing. nicht die Überzeugung gewonnen, dass
bei dem klägerischen Pkw eine merkantile Wertminderung von 600,00 €eingetreten
ist. Der Sachverständige ist in seinem Gutachten vom 30.01 .2017 vielmehr zu dem
Ergebnis gekommen, dass eine merkantile Wertminderung von 300,00 € bei dem
klägerischen Pkw eingetreten sei. Die Beklagten haben jedoch mit der
Klageerwiderung eine .Wertminderung von 350,00 € zugestanden, so dass dieser
Betrag bei der weiteren Schadensberechnung des Klägers zugrunde zu legen ist
3.)
Zzgl. einer angemessenen Kostenpauschale von 25,00 € und dem Kläger unstreitig
entstandenen Sachverständigenkosten von 688,61 € ergibt sich ein unfallbedingter
Gesamtschaden des Klägers von 3.852,80 €. 50% dieses Betrags entsprechen ·einer
Schadensersatzforderung des Klägers gegen die Beklagten von 1.926,40 €.
Die Zinsforderung folgt aus §§ 286, 288 BGB. Der Kläger hat die Beklagte zu 2) mit
anwaltlichem Schreiben vom 27.04.2016 unter Fristsetzung zum 11 .05.2016 erfolglos
zur Zahlung aufgefordert.
B.
Zudem hat der Kläger gegen die Beklagten einen Anspruch auf Freistellung von
vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 255,85 € für das anwaltliche
Aufforderungsschreiben vom 27.04.2016. Der Betrag von 255,85 € entspricht einer
1,3 Geschäftsgebühr nach einem Streitwert von 1.926,40 €, entsprechend der
berechtigten Schadensersatzforderung des Klägers zzgl. Auslagenpauschale und
MwSt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit aus§ 709 ZPO.
Streitwert: 4.266,74 €.
Rechtsbehelfsbelehrung:
[…]
Lürkens
(C) Vorschaubild PeterFranz / pixelio.de